Gewährleistung bei Verkauf von gebrauchten Materialien?

15. Januar 2014 15:47 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Gewährleistungsausschluss- und einschränkung bei gebrauchten Sachen beim beiderseitigen Handelskauf

Hallo,
wir sind als GmbH & Co. KG in der Eventbranche angesiedelt. Unser gebrauchtes Material würden wir gerne im Internet ( Ebay oder vergl. ) verkaufen. Zum Zeitpunkt des Verkaufs befindet sich das Material immer in einem funktionstüchtigen und einwandfreien Zustand. Wir haben jetzt aber, da es sich um gebrauchtes Material handelt, die Befürchtung, dass wir unserer Gewährleistungspflicht nicht nachkommen können.

Daher meine Frage:

Auf was bezieht sich die Gewährleistung und können wir diese verkürzen oder sogar umgehen.
Wie müssen wir das kenntlich machen?

Langt der Zusatz "Verkauf nur an Gewerbetreibende" aus um die Gewährleistung an privat Personen zu umgehen?

Vielen Dank für die Antwort

15. Januar 2014 | 16:20

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1.
Kaufleute müssen die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer auf Mängel untersuchen. (§ 377 I HGB ), sonst greifen Gewährleistungsrechte gar nicht erst ein, was für Sie vorteilhaft ist.

Bei Gebrauchtwaren kann die Verjährungsfrist entweder auf ein Jahr verkürzt werden (auch bei Privatkäufen) oder wenn wie hier sowohl der Käufer als auch der Verkäufer Unternehmer sind (und steht am Ende einer Lieferkette kein Verbraucher) Haftungsbegrenzungen wie folgt möglich sind (§ 444 BGB , sofern der Unternehmer den Mangel nicht arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat):

Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr dürfte durch individuelle Vereinbarung und durch AGB möglich sein. Ein Haftungsausschluss (bzgl. einzelner oder aller Mängel) aber kann grundsätzlich aller Voraussicht nach nur durch einzelvertragliche, individuelle (sicherheitshalber) schriftliche Vereinbarung erfolgen, nicht aber durch AGB.

Soll die Gewährleistung unter einem Jahr liegen oder völlig ausgeschlossen werden, sollten Sie diese Vereinbarung aufgrund der zur Zeit noch nicht gesicherten Rechtsprechung deshalb nicht durch AGB, sondern immer im Wege der individuellen Vertragsvereinbarung treffen.

Das gilt nach meiner ersten Einschätzung auch für gebrauchte Sachen beim Kauf.

Sie werden bei dem Umfang nicht umhin kommen, die regeln anwaltlich ausarbeiten zu lassen.

2.
Nein, der Zusatz langt nicht. Sie müssen sich schon davon in jedem Einzelfall überzeugen, ob Ihr Vertragspartner ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist, §§ 13 f. BGB .

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER