Testamentformulierung

23. April 2007 08:36 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Bei folgender Situation bitte ich um Hilfe bei der Formulierung eines rechtlich Korrekten Testamenttextes:
Situation: Ich lebe getrennt, noch nicht geschieden, von meinem Mann, wir haben drei Kinder- ich habe von meinen Eltern 2 Grundstücke überschrieben bekommen, die im Todesfall zu 100% an meine Kinder ( zu je einem Drittel) gehen sollen - d.h. mit dem Testament möchte ich den Pflichterbanteil meines Noch Ehemannes verhindern - ist das möglich?
Mein Informationsstand ist der, dass er bei einem so formulierten Testament seinen Pflichtteil von Kinder einklagen müsste - ist das richtig?
Kann ich meinen Exmann auch komplett vom Erbe ausschließen?
Wie muss das formuliert sein ?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

23. April 2007 | 09:03

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:

Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten und damit auch sein Pflichtteilsrecht ist nur dann komplett ausgeschlossen, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden ist, denn „geschieden wird auch vom Nachlass“.

Solange die Ehe noch nicht geschieden ist, können Sie Ihren Exmann nicht komplett vom Erbe ausschließen, da ihm mindestens der Pflichtteil (also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) zusteht, den er im vorliegenden Fall gegenüber seinen Kindern geltend machen müsste.
Insofern ist Ihr Informationsstand völlig richtig.
Sofern Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wäre sein Pflichtteil mit 25 % anzusetzen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.



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