Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal kann ich Sie insoweit beruhigen, dass Sie vor Ort nicht verhaftet werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn gegen Sie wegen anderer Sachen ein Haftbefehl besteht.
Allein wegen dieses Vorwurfes, wenn es auch nur diesen einen gibt, kann ich Sie beruhigen.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen; gerne können Sie auch einen Termin mit unserem Büro vereinbaren.
Die Vorgehensweise sollte abgesprochen werden. Insbesondere kann der Rechtsanwalt zuvor die Akte einsehen. Danach kann eine Stellungnahme dann über den Rechtsanwalt erfolgen. Die genaue Einschätzung des Sachverhaltes ist erst möglich, wenn die Akte eingesehen werden konnte.
Sollte es zu einer Verurteilung kommen, wird hier voraussichtlich eine Geldstrafe in Betracht kommen, es sein denn, Sie sind bereits wegen gleicher Delikte mehrfach in Erscheinung getreten. Ist es der erste und einzige Fall, wird eine Geldstrafe erfolgen.
Die Höhe wird in sogenannten Tagessätzen bemessen.
Der Tagessatz richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen, welches durch Dreißig geteilt wird. Das ergibt den Tagessatz.
Wie hoch die Anzahl der Tagessätze ist, bestimmt sich nach der Schuld.
Deswegen ist eine genaue Klärung und auch Ihr weiteres Verhalten ( haben Sie das Geld schon zurückgezahlt) zu berücksichtigen.
Sie können der Polizei mitteilen, dass Sie einen Rechtsanwalt beauftragen werden und nicht zur Vorladung erscheinen.
Sie können aber auch zuvor die Sache mit einem Rechtsanwalt besprechen und diesen beauftragen, zunächst nur die Akteneinsicht einzuholen. Es steht Ihnen dann frei, ob Sie weiter vertreten werden wollen oder die Angelegenheit allein machen möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
20. April 2007
|
09:08
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: