Erbe von Ehefrau des verstorbenen Vaters möglich?

17. April 2007 18:21 |
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Erbrecht


Die Ehe meiner Eltern wurde geschieden, mein Vater heiratete in zweiter Ehe eine Frau, die zwei Kinder aus erster Ehe mit in die Ehe brachte.

Mein Vater verstarb 1997, im Testament wurde geregelt, dass die Kinder erst nach dem Versterben des zweiten Ehegatten erben (es sei denn sie klagen ihren Pflichtteil ein). Ich habe bisher noch keinerlei Erbe erhalten.

Nun hat meine "Stiefmutter" erneut geheiratet, und zwar ihren ersten Ehemann (Vater ihrer Kinder). Vor kurzer Zeit hat nun diese Stiefmutter nach dem Tod ihrer Eltern ein erhebliches Vermögen geerbt.

Die Kinder der Stiefmutter drängen nun darauf, mir mein Erbe (aus dem gemeinsamen Ehevermögen meines Vaters und der Stiefmutter) auszuzahlen, wenn ich im Gegenzug einen weitergehenden Verzicht unterschreibe.

Meine Frage lautet: sollte meine Stiefmutter versterben, wäre ich dann auch im Hinblick auf das von ihr von ihren Eltern (nach dem Tod meines Vaters) geerbte Vermögen anteilig erbberechtigt? Entsprechend stellt sich für mich die Frage, ob es klug ist, das (geringfügig erhöhte) Angebot der Kinder meiner Stiefmutter anzunehmen oder nicht.

Sehr geehrter Fragesteller,

erbberechtigt sind grds nur die leiblichen Kinder. Auch angenommene Kinder können erbberchtigt sein, hier kommt es aber für den Umfang des Erbrechtes darauf an, ob die Annahme als Minderjähriger erfolgte oder nicht.

Die Einsetzung Ihres Vaters dürfte die Anordung einer Vor- und Nacherbenstellung bzw. ein sogenanntes Berliner Testament sein. On Ihnen deshalb uU auf diesem Wege ein Erbrecht im Bezug auf Ihre Stiefmutter zusteht, kann nur nach Prüfung desselben erfolgen.

Weil es in dieser Sache viele zur Beurteilung der Rechtslage relavanten Umstände zu prüfen gibt sollten Sie sich an einen Kollegen weden und sämtliche Unterlagen prüfen lassen.Eine solche Prüfung kann Über diese Plattform nicht angeboten werden und ist auch nicht im Rahmen Ihres Einsatzes machbar.

Sollten Sie eine Überprüfung dieser Angelegenheit durch uns wünschen, wären sämtliche Unterlagen per Fax zu übersenden. Die Kosten für eine solche Überprüfung könnten wir erst dann anhand des Umfangs abschätzen. Einen pauschalen Kostenansatz gibt es in solchen Angelegenheiten nicht.

Ich hoffe Ihnen im Rahmen der hier gebotenen Möglichkeiten weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüssen

Oliver Martin
Rechtsanwalt

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