Elternunterhalt-Sozialamt lehnt IVF-Kosten als einkommensmindernd ab

16. April 2007 12:08 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Sozialrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
Mein Vater war von September 2000 bis zu seinem Tod im April 2006 als Pflegefall in einem Altenheim.

Für die Zeit vom Januar 2005 bis zu seinem Tod im April 2006 bin ich zu Unterhaltsleistungen für meinen Vater verpflichtet. Als Freiberufler werden nun vom Sozialamt die Jahre 2003 bis 2005 als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Einkommensmindernd gab ich Kosten in Höhe von EUR 6.000 für IVF-Behandlungen im Jahr 2003 an, die ich aus meinem eigenen Einkommen gezahlt hatte. Diese Ausgaben wurden mit der Begründung abgelehnt, es handle sich nicht um notwendige Maßnahmen wie z.B. einen Rollstuhl, sondern es wäre meine Privatangelegenheit, wofür ich mein Geld verwenden würde.

Ebenso wird meine Begründung der Höhe meiner Lebensversicherungen zur Altervorsorge nicht akzeptiert (es werden 20% + 5% vom Netto! berücksichtigt). Ich hatte im Jahr 2003 einen starken Umsatzrückgang, der die Gesamtrechnung zwar reduziert, aber natürlich keine Reduzierungen der Lebensversicherungen zu Folge hatte. Diesen Umstand berücksichtigt das Sozialamt nicht.

1. Ist die Berechnungsgrundlage zur Altersvorsorge von insgesamt 25% das zu versteuernde Einkommen (Bruttoeinkommen) oder das versteuerte Einkommmen (Nettoeinkommen)?
2. Gibt es eine Möglichkeit die IVF-Behandlungen geltend zu machen?
3. Gibt es eine Möglichtkeit die tatsächlichen Kosten zur Altersorge geltend zu machen?

Vielen Dank im voraus


16. April 2007 | 14:23

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

1.

Sie haben die Möglichkeit, die fehlerhafte Berechnung im Hinblick auf die Berücksichtigung der Altersvorsorge über den Rechtsweg zu den Zivilgerichten korrigieren zu lassen.

Der BGH hat mit Urteil vom 14.01.2004, Az. XII ZR 149/01 entschieden, dass im Rahmen des Elternunterhaltes eine über die primäre Altersvorsorge hinaus betriebene Altersvorsorge in Höhe von ca. 5% des Bruttoeinkommens zugebilligt wird.

Im wesentlichen wird ausgeführt:

„Insofern liegt es mit Rücksicht auf den Umstand, dass die in den Unterhaltstabellen ausgewiesenen Mindestselbstbehaltssätze, die der Unterhaltsverpflichtete bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt verteidigen kann, die bei anderen Unterhaltsrechtsverhältnissen heranzuziehenden Sätze um 25 % übersteigen, nahe, auch einen um etwa 25 % über der gesetzlichen Altersversorgung liegenden Betrag als zusätzlich absetzbar anzuerkennen (vgl. auch Büttner Festschrift für Dieter Henrich S. 54 f.). Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698 , 1701) der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern. Da die gesetzliche Altersversorgung in Höhe von rund 20 % des Bruttoeinkommens erfolgt, kann es in der Regel nicht als unangemessen bewertet werden, wenn etwa in Höhe weiterer 5 % (nämlich 25 % von 20 %) zusätzliche Altersversorgung betrieben wird.“

2.

Bezüglich der Kosten für die IVF-Behandlung könnte aber etwas anderes gelten, doch kann diese Frage nicht abschließend beantwortet werden, da hier zwischen verheirateten und nicht-verheirateten Paaren unterschieden wird. Für letztere hat der Bundesfinanzhof zuletzt am 28.07.2005 entschieden (Az. III R 30/03 ), dass Kosten für künstliche Befruchtungen keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden – anders aber in der Ehe!

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(910)

Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER