Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1.
Sie haben die Möglichkeit, die fehlerhafte Berechnung im Hinblick auf die Berücksichtigung der Altersvorsorge über den Rechtsweg zu den Zivilgerichten korrigieren zu lassen.
Der BGH hat mit Urteil vom 14.01.2004, Az. XII ZR 149/01
entschieden, dass im Rahmen des Elternunterhaltes eine über die primäre Altersvorsorge hinaus betriebene Altersvorsorge in Höhe von ca. 5% des Bruttoeinkommens zugebilligt wird.
Im wesentlichen wird ausgeführt:
„Insofern liegt es mit Rücksicht auf den Umstand, dass die in den Unterhaltstabellen ausgewiesenen Mindestselbstbehaltssätze, die der Unterhaltsverpflichtete bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt verteidigen kann, die bei anderen Unterhaltsrechtsverhältnissen heranzuziehenden Sätze um 25 % übersteigen, nahe, auch einen um etwa 25 % über der gesetzlichen Altersversorgung liegenden Betrag als zusätzlich absetzbar anzuerkennen (vgl. auch Büttner Festschrift für Dieter Henrich S. 54 f.). Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99
- FamRZ 2002, 1698
, 1701) der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern. Da die gesetzliche Altersversorgung in Höhe von rund 20 % des Bruttoeinkommens erfolgt, kann es in der Regel nicht als unangemessen bewertet werden, wenn etwa in Höhe weiterer 5 % (nämlich 25 % von 20 %) zusätzliche Altersversorgung betrieben wird.“
2.
Bezüglich der Kosten für die IVF-Behandlung könnte aber etwas anderes gelten, doch kann diese Frage nicht abschließend beantwortet werden, da hier zwischen verheirateten und nicht-verheirateten Paaren unterschieden wird. Für letztere hat der Bundesfinanzhof zuletzt am 28.07.2005 entschieden (Az. III R 30/03
), dass Kosten für künstliche Befruchtungen keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden – anders aber in der Ehe!
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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