Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Eine Pfändung erfordert unter anderem einen vollstreckbaren Titel. Ein solcher kann in einem Kostenfestsetzungsbeschluss bestehen. In diesem werden die von einer Partei zu ersetzenden Kosten des Verfahrens, wie Gerichtskosten, Anwaltskosten oder Sachverständigengebühren etc. festgesetzt. Die Gegenseite kann daher aus dem KFB vorgehen, solange er in der Welt ist.
Wurde nun die Zwangsvollstreckung aus dem KFB im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO
für unzulässig erklärt ist diese Zwangsvollstreckung auch nicht mehr möglich. Nun ist aber entscheidend, ob tatsächlich und aus welchem Grund die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wurde. Dies wird aus Ihren Schilderungen nicht deutlich. Entscheidend ist auch, ob Sie tatsächlich bereits alle zu erstattenden Kosten der Gegenseite beglichen haben. Insoweit kommt es auch darauf an, welchen Inhalt der KFB hat.
Ich rate Ihnen daher, diese tatsächlichen Fragen mit Ihrem Anwalt zu klären. Die Aussage „Forderung nicht berechtigt, trotzdem zahlen“ halte ich nicht für abschließend, es sei denn es liegt ein rechtskräftiger Titel vor, der dem Inhalt nach von Ihnen als falsch angesehen wird, es jedoch kein Rechtsmittel mehr gibt, mittels dessen gegen den Titel an sich vorgegangen werden kann. Dann haben Sie leider grundsätzlich keine Möglichkeiten mehr, sich dagegen zu wehren.
Dies vorangeschickt nun zu Ihren Fragen:
1. Ohne Titel durften die Gelder nicht gepfändet werden. Der dem PfüB zugrunde liegende Titel ist aus dem PfüB ersichtlich. Ob dies ein KFB war oder ein anderer Titel kann ich hier nicht beurteilen. In jedem Fall werden Sie aber im Ergebnis diese Gelder zu zahlen gehabt haben, wenn Sie durch entsprechendes Urteil zum Ausgleich verpflichtet waren.
2. Da mir die Grundlage der Forderung fehlt, kann ich hier auch nicht beurteilen, ob diese Forderung berechtigt ist. Sollten dies – aufgrund der betragsmäßigen Übereinstimmung - die bereits bezahlten PfüB-Gebühren sein, ist die Forderung jedenfalls dann nicht mehr berechtigt, wenn genau diese Forderung schon durch Sie beglichen wurde, wie Sie ausgeführt haben.
3. Wurde die der Pfändung zugrunde liegende Forderung bereits durch Sie beglichen, legen Sie die entsprechenden (Bank-)belege dem Vollstreckungsgericht vor. Dieses hat die Zwangsvollstreckung nach § 775 ZPO
einzustellen. Je nachdem kommt auch die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO
oder die Erinnerung nach § 766 ZPO
in Betracht. Da dies aber nicht pauschal beantwortet werden kann, sondern vom konkreten Einzelfall abhängig ist, sollten Sie auch diesbezüglich bei Ihrem Anwalt nachfragen, der dieser die entsprechende Sachverhaltskenntnis hat.
Soweit die dem Titel zugrunde liegende Forderung vollständig beglichen ist, haben Sie außerdem einen Anspruch auf Herausgabe des Titels, insbesondere um zukünftige Zwangsvollstreckungen zu vermeiden.
Abschließend entnehme ich Ihrer Frage, dass Sie unterhalb der Pfändungsfreigrenze leben. Damit nehmen Sie wohl Bezug auf die Pfändungsvorschriften in §§ 850 ff ZPO
. Unterhaltsansprüche können nach § 850 d ZPO
bevorrechtigt gepfändet werden, d.h. die Grenzen des § 850 c ZPO
gelten nicht. Umstritten ist allerdings, ob auch einzelne Kostenerstattungsansprüche aus der Verfolgung von Unterhaltsansprüchen diese Vorzugsstellung genießen. Dies hängt von der konkreten Stellung Ihres Gerichtes und der tatsächlichen Grundlage des Kostenerstattungsanspruches ab. Für weitere Einzelheiten und die Schilderung des Streitstandes darf ich Sie auf die Kommentierung in Zöller, ZPO-Kommentar, § 850d Rz. 3 verweisen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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