Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach Ihrer Schilderung Wenn ist bei der Rückgabe der Mietwohnung an den Vermieter ein Übergabeprotokoll erstellt worden
Dann kann der Vermieter Ansprüche nur wegen der im Protokoll vermerkten Beanstandungen geltend machen.
Dies hat nichts damit zu tun, dass seit der Übergabe bereits 10 Tage bis zu den weiteren Beanstandungen durch de Vermieterverstrichen waren.
Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass der Vermieter Ansprüche nur wegen im Protokoll festgehaltener Beanstandungen geltend machen kann. Im Übrigen stellt das Protokoll ein sog. negatives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 397 Abs. 2 BGB
dar. Mit dem Übergabeprotokoll hat der Vermieter ANERKANNT, dass über die im Protokoll vermerkten Beanstandungen hinaus keine Ansprüche bestehen.
2.
Ich rate Ihnen daher, nur die im Überagbeprotokoll vermerkten Beanstandungen zu beheben.
Wegen der weitergehenden Forderungen des Vermieters sollten Sie ihn darauf hinweisen, dass Sie nur zur Behebung der im Protokoll vermerkten verpflichtet sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Moosmann,
ersteinaml vielen Dank für die schnelle Antwort.
Also bezieht sich auch der Punkt mit der lila farbenden Wand darauf, das dies im falle eine Änderung im Protokoll hätte stehen müssen und das wir ohne diesen fehlenden Eintrag dazu nicht verpflichtet sind? Hatte ja von dem neuen Urteil im Fall bunter Wände gehört und weiss nun nicht ob es generell so ist das man es ändern muss oder nur wenn dieses ausdrücklich im Übergabeprotokoll erwähnt wird.
Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
1.
Es trifft zu, dass der BGH in einem aktuellen Urteil vom 6.11.2013 -VII ZR 416/12- entschieden hat, dass der Mieter, der eine bei Übernahme weiß gestrichen Wohnung bunt an den Vermieter zurück gibt, auf Schadenersatz haftet.
2.
Trotzdem kann Ihr Vermieter Ansprüche insoweit mangels Aufnahme ins Übergabeprotokoll nicht mehr geltend machen.
Sinn und Zweck eines Übergabeprotokoll ist es, Mängel sbschließend festzuhalten und späteren Streit zu vermeiden. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind an das Überabeprotokoll gebunden. Der Mieter darf darauf vertrauen, dass er nicht über die Feststellungen des Protokolls hinaus in Anspruch genommen wird (BGH NJW 1983,446
).
Die Ansprüche des Vermieters wegen der lila Farbe waren nicht davon abhängig, dass der Nachfolgemieter diese beanstandet.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann