Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs teile ich Ihnen mit, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die konkreten Verträge und die Vertragsdetails nicht möglich ist.
Grundsätzlich bestehen Gewährleistungsansprüche im Rahmen eines Kaufvertrags nach § 433 BGB
ausschließlich gegenüber dem Kaufvertragspartner. Das heißt, wenn ein Händler einem Erstkäufer eine Sache verkauft, dann hat erst einmal nur der Erstkäufer gegenüber dem Händler Gewährleistungsansprüche nach §§ 434
, 437 BGB
, wenn die Sache mangelhaft ist.
Verkauft der Erstkäufer diese Sache wiederum an einen Zweitkäufer, so gelten die gleichen Grundsätze. Der Zweitkäufer hat gegenüber dem Erstkäufer die Gewährleistungsansprüche gemäß §§ 434
, 437 BGB
, wenn die Sache mangelhaft ist.
Verschenkt der „Erstkäufer" die Sache an den „Zweitkäufer" im Sinne des § 516 BGB
, so gelten nicht die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche, sondern die schenkungsrechtlichen Regelungen bei Rechts- und Sachmängeln gemäß §§ 523
, 524 BGB
.
Ein Anspruch des Zweitkäufers gegenüber dem Händler kommt nur in Betracht, wenn der Händler beispielsweise eine Herstellergarantie übernommen hat oder aber andererweitige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Zweitkäufer und dem Händler bestehen. Diese Ansprüche entstehen aber nicht von Gesetzes wegen, sondern müssen vertraglich vorgesehen sein.
Im Ergebnis bedeutet es, dass Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nicht übergehen, sondern stets jeweils mit der Übergabe der Sache im Rahmen eines neuen abgeschlossenen Kaufvertrags neu entstehen.
Daneben können seitens des Zweitkäufers gegenüber dem Händler zwar so genannte deliktische Ansprüche in Form von Schadenersatzansprüchen bestehen. Diese sind aber nicht vertragliche Rechtsnatur. Hierfür müsste aber ein Rechtsgut des § 823 BGB
rechtswidrig und fahrlässig oder vorsätzlich verletzt sein.
Der Zweitkäufer müsste folglich am besten direkte vertragliche Vereinbarungen mit dem Händler schließen, damit er „stärkere" Rechte hat. Unter Umständen kann der Erstkäufer seine Gewährleistungsrechte gegen den Händler gemäß § 398 BGB
dem Zweitkäufer abtreten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein.
Sollten Unklarheiten bestehen, nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich diese beantworten kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Rechtsanwalt Michael Pilarski
Hallo, erst einmal vielen Dank für die Ausführungen. Es würde mich abschließend interessieren, unter welchen Umständen der Erstkäufer seine Ansprüche an den Zweitkäufer abtreten kann.
Kann er z.B. gleichzeitig mit dem Weiterverkauf pauschal die Abtretung für eventuelle zukünftige Fälle erklären? Oder geht das erst auf den konkreten Fall bezogen bei "Schadeneintritt"?
Kann der Händler die Anerkennung abgetretener Ansprüche rechtswirksam per AGB verweigern?
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Der Erstkäufer kann seine Ansprüche grundsätzlich unter den Voraussetzungen der § 398 ff. BGB
abtreten.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderem auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Allerdings ist in § 399 BGB
ein Ausschluss der Abtretung geregelt. Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Dabei hat der Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber dieselben Einwendungen wie dem bisherigen Gläubiger gegenüber, vgl. § 404 BGB
.
Pauschal ist eine Abtretung nicht möglich, grundsätzlich muss die abzutretende Forderung bestimmt genug sein. Dennoch ist es nicht nur bei Schadenseintritt möglich, sondern auch zuvor, wenn die Forderung bestimmt genug ist.
Sollte eine Abtretung durch AGB ausgeschlossen sein, so müssen grundsätzlich die Regelungen der § 305 ff. BGB
geprüft werden, was jedoch grundsätzlich eine komplexe und aufwändige Prüfung ist, so dass sie hier nicht im Rahmen der Erstberatung beantwortet werden kann. Haben Sie hierfür bitte Verständnis.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Sollten Sie Ihre Angelegenheit weiter verfolgen wollen, so können Sie mich gerne direkt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt