Ablehnung der Elternzeit rechtmäßig?

18. Oktober 2013 14:40 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Zusammenfassung

Anspruch auf Elternzeit

Guten Tag.

Ich plane, nach der Geburt meines zweiten Kindes für vier Monate Elternzeit (ohne Teilzeitarbeit) zu nehmen (parallel zu meiner Frau, die nach Ende des Mutterschutzes ebenfalls in zweijährige Elternzeit geht).

Mein Arbeitgeber hat mündlich mitgeteilt, dass er dies so nicht akzeptieren wolle und unbedingt auf eine Lösung mit Teilzeitarbeit hinaus möchte. Daher meine erste Frage: Kann der AG mein Begehren überhaupt ablehnen?

Desweiteren plane ich, während der Elternzeit zu kündigen und meine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten nach BEEG zu nutzen (ich hätte sonst eine sechsmonatige Kündigungsfrist). Kann der Arbeitgeber in diesem Fall verlangen, dass ich während der Elternzeit nochmal arbeiten komme - bzw. etwas gegen die Kündigung tun?

Vielen Dank für Ihre Antworten!

Einsatz editiert am 18.10.2013 14:48:06

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Ob und wann Sie Elternzeit nehmen, liegt nicht im Ermessen des Arbeitgebers, Sie haben Anspruch darauf, § 15 BEEG . Sie müssen nur rechtzeitig - also sieben Wochen vor Antritt - dem Arbeitgeber Mitteilung machen, § 15 Abs. VII Nr. 5 BEEG .

Sie können also Eltenrzeit nehmen und müssen dies Ihrem Arbeitgeber nur rechtzeitig mitteilen. An die einmal gemachten Aussagen über Beginn und Dauer der Elternzeit sind SIe dann aber gebunden, dh nur mit Zustimmung des Arbeitgebers sind hier noch Änderungen möglich.

Das Sonderkündigungsrecht aus § 19 BEEG erlaubt Ihnen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit zu kündigen. Das Arbeitsverhältnis endet dann genau mit dem letzten TAg der Elternzeit.

Ihr Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Sie noch arbeiten oder gar etwas gegen die KÜndigung unternehmen. Dire Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, gegen die IHr Arbeitgeber keine Handhabe hat.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

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