Sehr geehrter Herr,
Aufgrund Ihrer kurzen und unklaren Angaben möchte ich folgenden Hinweis geben:
dadurch, dass Ihre "Ex" dem "begrenzten Realsplitting" mit der Anlage U zugestimmt hat, erleidet Sie einen steuerlichen Nachteil, weil sie den von Ihnen an sie gezahlten Unterhalt versteuern muss.
Sie hingegen erzielen einen Vorteil, weil Sie die Unterhaltszahlungen als Sonderausgabe von Ihrem Einkommen abziehen dürfen.
Das zu versteuernde Einkommen sinkt und Sie haben einen Einkommensvorteil.
Sie sind daher grundsätzlich verpflichtet den steuerlichen Nachteil, den Ihre "Ex" hierdurch erleidet auszugleichen.
Sie müssen aber auch Unterhalt gemäß Ihrem höheren Einkommen zahlen.
Haben Sie den Steuernachteil ausgeglichen und wurde der Unterhalt nach dem höheren Einkommen berechnet, ist eine weitere Berücksichtigung des "Realsplittingvorteils" nicht angebracht.
Zur Klärung Ihrer Situation in tatsächlicher und rechtlicher Sicht würde ich zunächst die Anwältin Ihrer "Ex" um Auskunft bitten oder die Beratung eines Kollegen vor Ort in Anspruch nehmen.
Realsplittingvorteil
28. März 2007 13:45 |
Preis:
30€
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Familienrecht
Hallo,
ich habe dieser Tage Post von der Anwältin meiner Ex bekommen. Dort wird der Unterhalt neu berechnet. Die Anwältin hat von meinen eingereichten Gehaltsbelegen das durchschnittliche Netto genommen. Dieses Netto habe ich erreicht, in dem ich den Unterhalt mit Hilfe der Anlage U abgesetzt habe und mir den Freibetrag auf der Lst.-Karte hab eintragen lassen,also dadurch auch ein höheres Nettogehalt bekomme.
Nun hat sie also diesen Netto-Betrag genommen und rechnet trotzdem noch 200€ für Realsplittingvorteil drauf.
Das ist doch doppelt berechnet oder? Ich dachte das sei mit dem Freibetrag auf der LSt.-Karte schon in meinem Neto drin?
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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