Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Die mit Ihnen vereinbarte Kündigungsfrist ist gemäß § 573c Abs. 4 BGB
unwirksam, da Sie zu Ihrem Nachteil ist.
2. Sie können das Mietverhältnis ordentlich kündigen. Die Kündigung muss zum dritten Werktag eines Monats erfolgen (für April spätestens am 04.04.2007 – Eingang beim Vermieter). Die Kündiung erfolgt dann bis zum übenächsten Monat, das Mietverhältnis endet in diesem Bsp am 30.06.2007.
3. Da Ihnen betriebsbedingt gekündigt wurde, kann darin auch ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegen. Gegebenenfalls könnten Sie dann sofort kündigen ohne Einhaltung einer Frist, wenn nach Ihnen nach einer Interessenabwägung das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Dazu müssten wir weitere Sachverhaltsangaben kennen und es wird eine weitere Gebühr fällig.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Schnelle Kündigung Untermietvertrag
27. März 2007 17:36 |
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Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwältin Nina Marx
Sachverhalt:
Ich habe aus beruflichen Gründen einen Untermietvertrag (unbefristet) für eine Zweitwohnung als Mieter abgeschlossen. In den Mietvertrag wurde vom Hauptmieter eine Kündigungsfrist von 6 Monaten eingetragen.
Aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung in der Probezeit möchte ich den Mietvertrag mit der kürzest möglichen Kündigungsfrist kündigen.
Fragen:
Habe ich eine Möglichkeit, die Kündigungsfrist unter die vertraglichen 6 Monate zu drücken?
Auf welches Gesetz muß ich mich dabei beziehen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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