Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Grundsätzlich ist der Untermietvertrag ein normaler Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Wenn Sie möblierten Einliegerwohnraum untervermieten, dann gilt die verkürzte Kündigungsfrist aus § 573 c III BGB. Die Mieterin müsste dann in der Tat nur eine Frist von 2 Wochen zum Ablauf eines Monats einhalten.
Wenn das Zimmer nicht möbliert ist oder war, dann gilt die Frist aus dem Mietvertrag von 6 Wochen.
Die Kündigung muss schriftliche erfolgen, eine mail reicht nicht aus. Wirksam wird die Kündigung erst mit Zugang. Die Absicht der Mieterin ist klar, es kommt aber wie gesagt nicht auf das Datum an, sondern auf den Zugang.
Die Kündigung muss nach dem Gesetz bis zum 15. erfolgen, um zum Ende des laufenden Monats zu gelten. Da hier der Zugang erst der 17.11. war, endet das Mietverhältnis erst zum 31.12.2013.
Ich sehe keinen Anlass der Mieterin den Mietzins für Dezember zu erstatten. Sie müssten aber im Streitfall beweisen, dass die Kündigung nicht am 14.11. zuging, falls Sie aufgrund der Täuschung eine Bestätigung unterschrieben haben sollten. Ein Zeuge ist ja vorhanden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt