Sehr geehrter Fragesteller,
das Oberlandesgericht Düsseldorf hat OLG Düsseldorf hat am 07.10.2004 (NZM 2004, 866
) ein vergleichbares Urteil gesprochen. Danach muss der Mieter eines Einfamilienhauses, der laut Vertrag nur allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet, tatsächlich auch nur einfache Arbeiten ausführen. Solche Arbeiten sind etwa Rasenmähen, Unkrautjäten und Entfernen von Laub, also Tätigkeiten, die weder besondere Fachkenntnisse noch einen großen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Arbeiten wie das Düngen von Pflanzflächen, das Beschneiden von Gehölzen oder das Abstechen von Rasenkanten gehören nicht zur allgemeinen Gartenpflege. Gleiches gilt für das Säubern von Teichen, das Vertikutieren von Rasenflächen oder das Säubern der Terrasse mit dem Hochdruckreiniger.
Hinsichtlich der einfachen Gartenarbeiten muss der Vermieter einen großzügigen Maßstab ansetzen. Die Grenze sei erst dort zu ziehen, wo der Mieter den Garten nicht mehr wild wachsen, sondern verwildern und verkommen lässt.
Welche Arbeiten in Ihrem Garten konkret erforderlich sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Als Maßstab dürfte ein durchschnittlich gepflegter Garten anzusehen sein.
Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands können Sie nicht ohne weiteres verlangen. Insoweit kommt dem Mieter ein Gestaltungsspielraum zu. Er kann den Garten nach Art und Charakter verändern, mithin z.B. einen Ziergarten, Gemüsegarten oder auch einen wilderen ökölogischen Garten anlegen.
Sofern Sie sich nicht über die Art und Ausführung der anstehenden Arbeiten mit dem Erben des Mieters einigen können, bietet sich in diesem Fall ein Schlichtungsverfahren vor einer anerkannten Schlichtungsstelle an. Adressen erhalten Sie entweder über das Amtsgericht oder bei der Stadtverwaltung vor Ort.
In einem zukünftigen Mietvertrag können Sie ausgehend von den oben genannten Arbeiten konkrete Vorgaben machen. Auch können Sie den Charakter des Gartens z.B. als Ziergarten grundsätzlich vorgeben. Starre Zeitvorgaben z.B. Rasenmähen in bestimmten Wochenabstand usw., sollten Sie allerdings nicht machen, um die Wirksamkeit der vertraglichen Vorgaben nicht zu gefährden. Ich empfehle Ihnen insoweit die konkreten Pflichten und Arbeiten im Einzelnen mit dem zukünftigen Mieter auszuhandeln und individuell niederzuschreiben. Wenn Sie vorgefertigte Vertragsklauseln benutzen, mit denen Sie dem Mieter mehr als übliche Arbeiten auferlegen, sind Probleme bezüglich der Wirksamkeit der Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen vorprogrammiert.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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