Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Nein, Ihr Arbeitgeber kann Ihnen Ihr Gehalt nicht ohne weiteres kürzen. Der Arbeitgeber ist durchaus berechtigt, Ihnen im Rahmen Ihres Vertrages einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen. Hierfür hat er ein sog. Direktionsrecht. Die vertraglichen Vereinbarungen bestehen in einem solchen Fall aber fort.
In Ihrem Falle dürfte die Zuweisung der neuen weniger anspruchsvollen Tätigkeit meines Erachtens aber nicht mehr von dem Direktionsrecht des Arbeitgebers erfasst sein. Dies zu beurteilen bedürfte jedoch weiterer Angaben und insbesondere der Prüfung Ihres Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber könnte die Vertragsbedingungen und somit auch Ihr Aufgabengebiet und Gehalt dann nur im Rahmen einer Änderungskündigung abändern. Dies bedeutet, dass man Ihnen unter Kündigung des alten Vertrages den Abschluss eines neuen Vertrages zu geänderten Bedingungen anbietet. Stimmen Sie diesem nicht zu, ist Ihr Vertrag gekündigt. Da ich davon ausgehe, dass in Ihrem Falle das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, müsste der Arbeitgeber hier jedoch die Sozialauswahl beachten. Wird dies nicht getan, können und sollten Sie gegen die Änderungskündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Beachten Sie bitte, dass diese innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eingereicht werden muss.
Ich würde Ihnen dringend raten, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt vor Ort mit der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage geben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Gehaltskürzung möglich?
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Arbeitsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Yvonne Bellmann
Zusammenfassung
Ein Arbeitgeber darf die Vertragsbedingungen eines Arbeitsvertrages nicht ohne weiteres einseitig abändern. Hierfür bedarf es vielmehr einer Änderungskündigung, die mit der Kündigungsschutzklage überprüft werden kann.
Ein Arbeitgeber darf die Vertragsbedingungen eines Arbeitsvertrages nicht ohne weiteres einseitig abändern. Hierfür bedarf es vielmehr einer Änderungskündigung, die mit der Kündigungsschutzklage überprüft werden kann.
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grund einer angedachten Entsendung habe ich meine bisherigen Tätigkeiten übergeben, und mein Team (ich war Teamleiter) wurde auf andere Teams verteilt. Grund war, dass ich mich für die neue Aufgabe bestmöglich vorbereiten wollte. Die Entsendung ist jedoch nicht zu Stande gekommen, da man sich im Laufe der Zeit nicht einigen konnte. Es hat bis zu diesem Zeitpunkt lediglich Vertragsentwürfe gegeben.
Das ich nun, nach Entscheidung meine Bereitschaft für die Entsendung zurückzunehmen, meine alte Tätigkeit wieder aufnehme, möchte man auf Grund der zwischenzeitlichen Neuorganisation nicht. Für eine andere intern ausgeschriebene Stelle, für die ich Interesse gehabt hätte, haltet man mich nicht für geeignet.
Angeboten wurde jedoch eine andere Tätigkeit. Diese ohne Führungsverantwortung und vom Anspruch allgemein geringer. Erwähnt wurde, dass dann auch über monetäre Punkte gesprochen werden muss. D. h., Einbußen beim Geld.
Meine Frage ist: Kann der Arbeitgeber, mit Ausnahmen von Zulagen welche ich für meine vorherige Tätigkeit erhalten habe, jedoch nun nicht mehr ausübe, darüber hinaus das Gehalt kürzen, wenn ich den aktuellen Vorschlag des Arbeitgeber für die minderwertigere Tätigkeit annehme?
Arbeitgeber Arbeitgeber Gehalt Änderungskündigung Direktionsrecht
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