Mietminderung wegen Baulärm Gewerbe

2. September 2013 20:38 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Hallo,

Ich habe ein Büro (Gewerbe) im EG angemietet. Nun ist es so, dass der Vermieter die beiden Etagen über uns ausbaut. Unter anderem ist das Gebäude eingerüstet. Und es findet sporadisch aber z.T. Sehr starke/Laute Bauarbeiten statt. Diese umfassen Stämmen, Bohren, Wände einreißen, Bauschutt durch Trichter schütten usw...

Über den Beginn wurden wir nicht informiert. Nur auf Nachfrage hieß es dass am xy wieder mit starken Lärm zu rechnen ist. Wir sind dann nicht in der Lage zu arbeiten bzw zu telefonieren.

Ich möchte darauf die brutto Miete um 20% mindern.

Muss ich den Vermieter vorher schriftlich informieren?
Ist dies rechtens auch wenn die Bauarbeiten nicht jeden Tage die Woche zu hören sind.

2. September 2013 | 23:07

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

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Mietminderung wegen Baulärm Gewerbe

02.09.2013 20:38 | Preis: 43,00 € |
Generelle Themen
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beantworte ich wir folgt:

Gerät die Waage zwischen Qualität der Mietsache und Miete durch einen Mangel ins Ungleichgewicht, reduziert sich die Miete gem. § 536 Abs. 1 BGB (automatisch) bis auf das Maß, bei dem die Waagschalen wieder im Gleichgewicht stehen. Der Mieter muss sich weder ausdrücklich auf eine Minderung berufen noch kommt es auf ein Verschulden des Vermieters hinsichtlich des Mangels an.1721: BGH, NJW 1987, 432 , 433 [BGH 29.10.1986 - VIII ZR 144/85 ]; BGH, NJW-RR 1991, 779 .

Üblicherweise beginnt die Minderungsquote bei Baulärm bei 10 %, wie z.B. das LG München I in einem Urteil vom 21.04.2006 Az. 27 O 22999/04 für absolut rechtens erklärt hat. Wie wir dem Internet entnommen haben, kann in Fällen von Baulärm von einer benachbarten Baustelle mit erheblichen Lärmstörungen und umfangreichen Bauarbeiten sogar 20 % Mietminderung verlangt werden. So hat dies z.B. das Amtsgericht Regensburg in einem Urteil entschieden, da in der Zeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM) aus dem Jahr 1992 auf Seiten 476 ff. veröffentlicht worden ist. Das Bayrische Oberlandesgericht hat in einem Rechtsentscheid vom 04.02.1987, veröffentlicht in der Zeitschrift WuM aus dem Jahr 1987, Seite 112 sogar 30 % Minderung für rechtens erklärt.

Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Schadensursache überhaupt im Einflussbereich des Vermieters liegt und ob sie objektiv behebbar ist. So kann der Mieter z. B. bei Baulärm aus der Nachbarschaft (BayObLG NJW 1987, 1950 ff. = WM 1987, 1112 ; LG Hamburg NZM 1999, 169 f.; AG Kerpen, Urt. v. 10. 1. 1997 - 21 C 414/96 , Lützenkirchen, in: Kölner Mietrecht Nr. 35 "Wohnungs- und sonstige Mängel", Entscheidung Nr. 29; die Miete mindern, obgleich der Vermieter für den Eintritt des Mangels weder eine Ursache gesetzt noch überhaupt die Möglichkeit hat, den Mangel abzustellen (vgl. Hans Reinold Horst Minderung bei der Wohn- und Gewerberaummiete /ZAP Fach 4, 1247 - 1272 (Nummer 15 v. 22.07.2009-Neubearbeitung 2009).
Siehe zu Baulärm vom Nachbargrundstück (LG Frankfurt/M., Urt. v. 6. 3. 2007 - 2-17 S 113/06 , ZMR 2007, 698; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7. 3. 2006 - I-24 U 112/05 , ZMR 2006, 518 ; AG Lichtenberg, Urt. v. 11. 1. 2006 - 3 C 466/05 , GE 2006, 261; BayObLG NJW 1987, 1950 f.) 1049

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.


Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.

Mit freundlichen Grüßen


Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)


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