Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass nach Ihren Sachverhaltsangaben keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, die Anfechtung des Darlehensvertrags zu rechtfertigen.
Hiernach besteht weder eine Anfechtungsmöglichkeit wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB
, noch wegen einer Täuschung oder Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB
.
Für eine Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1, 1. Fall BGB
wäre es erforderlich gewesen, dass Sie sich bei Abschluss des Vertrages über die Bedeutung oder Tragweite Ihrer Erklärung geirrt haben (Der Erklärende weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was er damit sagt). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen. Vielmehr haben Sie in Kenntnis des bereits bestehenden Hypothekendarlehens eine Folgevereinbarung getroffen.
Ebenso sollte eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1, 2. Fall BGB
scheitern. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass der sog. äußere Erklärungstatbestand nicht Ihrem Willen entsprochen hat. Beispiele hierfür sind das Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen des Erklärenden. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht ersichtlich.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass aller Voraussicht die Anfechtungsfrist des § 121 BGB
ohnehin schon abgelaufen ist. Hiernach muss in den Fällen des § 119 BGB
die Anfechtung ohne schuldhaftes Verzögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom dem Anfechtungsgrund erlangt hat. Die Obergrenze liegt hierfür in der Regel bei zwei Wochen.
Ebenso sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Abschluss des Darlehensvertrages durch eine arglistige Täuschung im Sinn des § 123 Abs. 1 BGB
, seitens der Bank, erwirkt wurde. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Bank irrtümlicherweise den erhöhten Zinssatz vorzeitig abgebucht hat. Insbesondere, da eine Rückerstattung umgehend erfolgt ist. Für den Fall des § 123 BGB
hätte die Täuschung ohnehin schon bei Vertragsschluss vorliegen müssen.
Des Weiteren sind keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Vertrages aufgrund Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB
, aufgrund übererhöhter Zinssätze, gegeben. Ein auffälliges Missverhältnis ist nur dann zu bejahen, wenn der Vertragzinssatz den marktüblichen Zins um 100 % überschreitet. Eine diesbezügliche Überprüfung kann jedoch mangels weiterer Angaben nicht abschießend geklärt werden. Zudem ergibt sich nach der Rechtssprechung des BGH eine Sittenwidrigkeit nicht allein daraus, dass der Kreditnehmer mit der Rückzahlung aufgrund seiner finanziellen Verhältnisses überfordert ist.
Mangels näherer Angaben kann auch nicht geklärt werden, inwieweit ein ordentliches oder außerordentliches Kündigungsrecht nach den §§ 489 ff. BGB
gegeben ist. Hierfür wäre die inhaltliche Kenntnis des Darlehensvertrages erforderlich. Inwieweit der Darlehensvertrag daher auf falschen Zahlen beruht, ist mangels hinreichender Angaben nicht ersichtlich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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Da der alte Vertrag die letzten 4 Monate seines Bestehens falsch
abgewickelt wurde indem in diesen 4 Monaten keine Tilgung erfolgte,
ist die neue Darlehenssumme fast 1000,- € zu hoch. Im neuen
Vertrag ist keine Tilgung vorgesehen, ich muß also für diese
1000,- € 10 Jahre lang unnötig Zinsen bezahlen!
Auf diesen Tatbestand sind Sie in Ihrer Antwort nicht eingegangen.
Die Bank hat durch ihre Fehler und das Ignorieren meiner Bitte
um Richtigstellung mein Vertrauen verloren. Kann ich nicht aus
diesen Gründen den Vertrag kündigen?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, welche ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Offensichtlich haben wir uns im meiner ursprünglichen Antwort missverstanden, daher werde ich die entscheidenden Punkte nochmals herausarbeiten:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage nur anhand Ihrer Verträge möglich ist.
Obschon Ihr Vertrauensverhältnis erschüttert ist, besteht nach Ihrer Angabe der Sachverhaltschilderung kein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 490 Abs. 2 BGB
. Hierfür wäre es erforderlich, dass neben der Vereinbarung eines festen Zinssatzes, das Darlehen durch ein Grundpfandrecht (z.B. Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld) gesichert ist. Dann könnten Sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, soweit ein berechtigtes Interesse Ihrerseits gegeben ist. Ein solches Interesse liegt insbesondere gemäß § 490 Abs. 2 S. 2 BGB
vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat (z.B. der Verkauf oder die Versteigerung aus geschäftlichen oder privaten Gründen). Andere Interessen sind nur geeignet, wenn sie im Einzelfall berechtigt sind. Dazu kann insbesondere die Möglichkeit gehören, von einem Dritten für die Sicherheit einen dringend benötigten höheren Kredit oder einen wesentlich billigeren Zins zu erhalten. Für ein besonderes Interesse ist es jedoch nicht ausreichend, dass der Darlehensnehmer lediglich in seinem Vertrauensverhältnis gegenüber der Bank erschüttert ist.
Für den Fall einer Kündigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bank derjenigen Schaden zu ersetzen ist, der aus der vorzeitigen Kündigung entsteht, die sog. Vorfälligkeitsentschädigung.
Ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 489 BGB
steht Ihnen dagegen jederzeit zu. Welche Alternative hier einschlägig ist, lässt sich jedoch nur anhand Ihres Vertrages beurteilen.
Hinsichtlich des überhöhten Darlehensbetrages von 1000 € besteht jedoch ein Berichtigungsanspruch gegenüber der Bank. Dieser ergibt sich aus den §§ 366
, 367 BGB
in Verbindung mit der Tilgungsbestimmung aus Ihrem Darlehensvertrag. Die Bank ist grundsätzlich verpflichtet die Darlehensvaluta auf den zwischen Ihnen vereinbarten Betrag anzugleichen. Ein Verschulden der Bank geht diesbezüglich ausschließlich zu deren Lasten. Insbesondere, da sie das alte Vertragsverhältnis fehlerhaft abgewickelt hat. Insofern sollten Sie nicht verpflichtet sein, Zinsen auf einen überhöhten Betrag von 1000 € zu zahlen. Diesbezüglich sollten Sie nochmals Kontakt zur Ihrer Bank aufnehmen, um eine außergerichtliche Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen.
Ich hoffe, die Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
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