Sehr geehrter Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Bei der Beantwortung Ihrer Frage ist § 1671 BGB
zu beachten:
§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
Um das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind zu erhalten müssen Sie beim für Sie zuständigen Familiengericht den Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf Sie selbst beantragen.
Ich gehe davon aus, dass der Vater des Kindes nicht der Übertragung zustimmen wird, wodurch die Übertragung des Sorgerechts allein darauf beruhen muss, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist, wenn eine solche Übertragung nicht stattfindet auf dem Wohl des Kindes beruhen muss. Dies bedeutet, dass das alleinige Sorgerecht notwendig ist, da die gemeinsame Sorge für das Kind dessen Wohl nicht gerecht wird bzw. dessen Wohl gefährdet ist.
Aufgrund fehlender Hinweise Ihrerseits kann hier nicht beurteilt werden, ob überhaupt hier solch ein Fall vorliegt.
Hinsichtlich des von Ihnen erwähnten notariellen Schreibens gehe ich davon aus, dass es sich um eine notarielle Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Kindsvater handelt. Diese steht einem Antrag nach § 1671 BGB
jedoch nicht im Wege. Die Vereinbarung wird wahrscheinlich dahingehend sein, dass sich die Parteien, also Sie und der Vater, darüber einig sind, dass die elterliche Sorge beiden gemeinsam zusteht. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich jedoch rechtlich nicht bindend und steht einer gerichtlichen Entscheidung nicht im Wege.
Sie sind somit nicht daran gehindert, gerichtlich das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind geltend zu machen. Zur Beurteilung, ob tatsächlich ein Fall vorliegt, in dem das Sorgerecht auf Sie alleine übertragen wird, empfehle ich Ihnen eine ortsansässigen Kollegen aufzusuchen und sich eingehend beraten zu lassen. Die Rechtslage kann von hier aus nicht abschließend beurteilt werden, da mir die notarielle Urkunde nicht vorliegt und etwaige Gründe für die Gefährdung des Kindeswohls nicht bekannt sind.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
Gemeinsames Sorgerecht
15. März 2007 16:05 |
Preis:
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Familienrecht
Hallo,
ich und mein ehemaliger Lebensgefährte haben das gemeinsame Sorgerecht, welches per notariellem Schreiben besiegelt wurde. Welche Möglichkeit gibt es, dass ich das alleinige Sorgerecht erhalte?
Als ich meine Unterschrift leistete, kam ich gerade nach 9 Wochen ,sehr angeschlagen aus dem Krankenhaus.
mfg
Trifft nicht Ihr Problem?
Weitere Antworten zum Thema:
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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