Sehr geehrter Fragsteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist immer die
Bedürftigkeit des Ansspruchstellers. Wenn Ihre Frau ausreichende eigene finanzielle Mittel zur Verfügung hat, kann die Bedürftigkeit entfallen. Ebenso kann da die Bedrüftigkeit im Sinne des Unterhaltsrechtes entfallen, wenn Ihre Frau auf eigene Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Bedarfes verwiesen werden kann. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann anhand der von Ihnen gemachten Angaben nicht beurteilt werden. Als Faustregel gilt jedoch: je kürzer die Ehezeit, desto eher ist Erwerbstätigkeit zumutbar.
Wenn ein Unterhaltsanspruch bestünde. würde sich dieser wie folgt berechnen: Beispiel:
Sie haben ein Einkommmen von 2800 €. Ihre Frau hat ein Einkommen von 1050 €. 2800 € - 1050 € ergibt 1750 €. Von dieser
Different stehen Ihrer Frau 3/7 zu, also 3/7 mal 1750 € = 750 € Unterhaltsanspruch bei Getrenntlebendunterhalt.
Unter den Voraussetzungen des § 1579 BGB
können Unterhaltsansprüche gemindert oder verwirkt werden. § 1579 Nr. 1 BGB
gilt für den Getrenntlebendunterhalt nicht. Die Vorschrift hat nachstehenden Wortlaut.
§ 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen,soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines
dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
1. die Ehe von kurzer Dauer war; der Ehedauer steht die Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach §
1570 Unterhalt verlangen konnte,
2. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig
gemacht hat,
3. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
4. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
5. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
6. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
7. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe.
Im Übrigen rate ich Ihnen, so schnell wie möglich einen Scheidungsantrag zu stellen, um dem Anwachsen möglicher Zugewinnausgleichsansprüche ein Ende zu setzen. Diese werden nämlich berechnet bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, also bis Zustellung an den Gegner.
Ich hoffe, Ihre Frage ist zur Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
12. März 2007
|
21:05
Antwort
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