Ich bin damit einverstanden, daß der unbezahlte Urlaub nur in beiderseitigem Einvernehmen, nicht aber durch
Arbeitsunfähigkeit oder andere Umstände aufgehoben werden kann und eine eigenmächtige Verlängerung des
Urlaubs über dessen vereinbartes Ende hinaus nicht zulässig ist.
Ich verpflichte mich, bei Arbeitsunfähigkeit ein entsprechendes ärztliches Attest beizubringen und sofort den Betrieb
oder die Abteilung unter Angabe von Beginn und voraussichtlicher Dauer der Erkrankung schriftlich zu benach-
richtigen.
Das Recht der Fa. XY , mich aus dringenden betrieblichen Gründen vorzeitig aus dem unbezahlten Urlaub
zurückzurufen, bleibt unberührt.
Fragen:
a. Wer zahlt die Unkosten bei Rückruf aus unbezahlten Urlaub für Flug, Abbruch Hotel etc. ?
b. Muss der Arbeitgeber aus dringenden betr. Gründen den Rückruf schriftlich fixieren ?
c. Wie sieht es bei einem Auslandsaufenthalt aus, da man ja dann nicht direkt zurück kommen kann und Flüge frei sein müssen.
d. Kann es dabei zur Abmahnung kommen wenn man nicht rechtzeitig zurück ist , weil keine Flüge vorhanden sind ?
Muss ich telefonisch erreichbar sein , damit Arbeitgeber mich aus Urlaub zurückrufen kann.
BAG AZ 9 AZR 405/99
findet hier keine Anwendung bei unbezahlten Urlaub ?
Sollte jemand trotz geringem Gebot antworten, wäre ich sehr dankbar.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Während des unbezahlten Urlaubs ruht das Arbeitsverhältnis, sodass für den Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht besteht. Daher kann dieser Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, als derjenige der sich im bezahlten Urlaub befindet.
Das heißt, die gesetzlichen Regelungen gelten auch in Ihrem Fall.
Ein Rückruf aus dem Urlaub ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn eine anderweitige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam. Das von Ihnen zitierte Urteil des BAG gilt damit entsprechend.
Ein Rückruf ist nur in sehr seltenen Fällen zulässig. Es muss ein Notfall vorliegen. Diese sind in der Praxis kaum existent. In diesen Fall muss der Arbeitgeber aber die Rückholkosten des Arbeitnehmers und auch von dessen Angehörigen übernehmen. Soweit kein früherer Flug vorhanden ist, kann dies nicht dem Arbeitnehmer angelastet werden. Eine Abmahnung wäre unzulässig.
Eine schriftliche Fixierung ist keine Pflicht. Zudem müssen Sie auch nicht telefonisch erreichbar sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin