Provisionszahlung - Darf ich mit der Höhe der Auszahlung einer Provision für die Vermittlung fremder

12. März 2007 02:58 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe ein Gewerbe für Handel und Vermittlung von Waren/Dienstleistungen im Internet angemeldet. Die Kleinunternehmerregelung habe ich dabei nicht in Anspruch genommen, d.h. ich bin zur Zahlung von Umsatzsteuer sowie zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet.
Für Verkäufe/Vertragsabschlüsse zwischen den von mir vermittelten Kunden und einem Unternehmen erhalte ich von dem jeweiligen Unternehmen eine Provision (inklusive 19% Umsatzsteuer), die ich teilweise an den Kunden weitergeben möchte (z.B. für die Vermittlung eines DSL-Anschlusses über meine Website erhalte ich vom Provider XYZ € 30,-; davon zahle ich € 20,- an den Kunden aus, € 10,- bleiben mir als Gewinn, der selbstverständlich versteuert werden muss).
Ich habe diesbezüglich nun 3 konkrete Fragen:
1. Gibt es Beschränkungen, die mir die Weitergabe von erhaltenen Provisionen an (Privat-)Kunden untersagen und falls nicht, kann die Hotline eines Providers mir die Weitergabe der Provision untersagen, auch wenn in den AGB des Providers eine derartige Klausel nicht enthalten ist?
2. Darf ich mit der Höhe der Auszahlung einer Provision für die Vermittlung fremder Produkte auf meiner Website werben?
3. Ist es möglich, Provisionen an Privatpersonen inklusive Umsatzsteuer auszuzahlen, um diese bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend zu machen und somit eine geringere steuerliche Belastung zu haben (einige Provider zahlen ihre Provisionen auch an Privatpersonen von vornherein inklusive Umsatzsteuer aus)?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

12. März 2007 | 19:33

Antwort

von


(449)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfragen, die ich zusammenfassendwie folgt beantworten darf:

1. Gesetzliche Verbote existieren nicht seinen Verdienst, der im Zweifel auch aus Provisionen bestehen kann, an Dritte weiterzugeben. Allerdings können vertragliche Vereinbarungen mit Ihrem Vertragsartner existieren, die eine solche Weitergabe oder Werbung damit verbieten können. Hierzu wäre eine nähere Prüfung notwendig.

2. Das unter 1. genannte gilt auch hier. Um sicher zu gehen, sollten Sie nicht mit den Provisionen, sondern mit anderweitigen Vergünstigungen oder finanziellen Boni werben. Nicht aber gerade mit der Provision. Wo die finanzielle Zuwendung herkommt, dürfte zumindest auch Ihre Kunden nicht interessieren.

3. Sie können Vorsteuern nur geltend machen, wenn Sie zum einen nach § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt sind und Ihnen die USt von einem Unternehmer in Rechnung gestellt wird. Dies ist hier problemstisch, da Sie eine Vergütung, die USt-pflichtig ist, weitergeben. Letztlich ist der Zweck der Vorsteuer, dass USt-Beträge wieder ausgeglichen werden. Vielmehr können Sie jedoch die USt, die Ihr Vertragspartner Ihnen in Rechnung gestellt hat, als Vorsteuer abziehen, sofern Sie USt-pflichig sind.

Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 13. März 2007 | 01:44

Sehr geehrter Herr Joachim!

Vielen Dank für Ihre rasche Auskunft. In Bezug auf Ihre Antwort habe ich noch folgende Nachfrage(n):

zu 1. Ist es korrekt, dass eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner, die eine Weitergabe der Provision untersagt, in dessen allgemeinen oder besonderen Geschäftsbedingungen aufgeführt sein und/oder mir zumindest bei Zustimmung meiner Vermittlertätigkeit durch das jeweilige Unternehmen mitgeteilt werden müsste?

zu 2. Können evtl. Probleme also dadurch umgangen werden, wenn ich eine Auszahlung explizit als eigene Gutschrift/Prämie auf eigene Rechnung bezeichne?

zu 3. Im Falle von Warenan- und -verkäufen an/von Unternehmen ist mir die Regelung der Umsatzsteuer (denke ich) klar. Interessant wäre für mich dennoch zu wissen, ob es eine Möglichkeit gibt, eine Gutschrift inklusive Umsatzsteuer an eine Privatperson auszuzahlen (Beispiel: die T-Mobile-Gutschrift für meine letzte [private] Mobilfunk-Vertragsverlängerung wurde mir beispielsweise incl. 16% MwSt [2006] ausgezahlt. Dies stellt meines Erachtens nach einen ähnlichen Sachverhalt dar?!). Der Grund für meine Nachfrage ist letztendlich die daraus resultierende Möglichkeit einer höheren Prämienauszahlung verbunden mit evtl. einer größeren Anzahl erfolgreicher Vermittlungen.

Nochmals vielen Dank für Ihre Beratung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. März 2007 | 17:30

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfragen darf ich wie folgt beatnworten:

1.
Sofern eine vertragliche Regelung nicht getroffen wurde, obliegt alleine Ihnen, was Sie mit Ihren Provisionen machen. Einzig und allein die Darstellung, wie Sie die Provisionen weitergeben könnte problematisch sein, jedenfalls sollten Sie nicht den Eindruck erwecken, dass Sie die Provisionen direkt weitergeben.

2.
Aus diese Grund würde es durchaus von Vorteil sein, die Vergünstigungen als Gutschrift oder Bonus zu bezeichnen.

3.
Grds. halte ich diese Vorgehensweise für nicht durchführbar, da zum einen ein Vorsteuerabzug nur dann möglich ist, wenn auch die Umsatzsteuer durch den Geschäftspartner abgeführt würde und der Geschäftspartner eine USt-Id.-Nr. besitzt. Beides ist hier nicht der Fall. Alles, was Sie als Vorsteuer absetzen wollen, muss letztlich auch als Umsatzsteuer versteuert werden. Praktikabel und denkbar wäre dies allenfalls bei Geschäftspartnern mit USt-Pflicht und entsprechender USt-Id.-Nr..

Ich hoffe, auch Ihre Nachfragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg bei Ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Gerne stehe ich Ihnen auch weiterhin gerne in rechtlichen Fragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtanwalt-

www.rechtsbuero24.de

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