Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich erhält man ALG 2 nur, wenn man hilfsbedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II
ist. Hilfsbedürftig ist der, wer kein ausreichendes Einkommen zur Verfügung hat (vgl. § 11 Abs. 1 SGB II
).
Für Sie als ALG 2 Empfänger gilt hier das Zuflussprinzip. Nach dem Zuflussprinzip ist Einkommen i.S.d. SGB, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig (also während Ihres ALG 2 Bezuges) dazu erhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat.
Bei Erbschaft und Schenkung während des Bezugs von ALG 2 handelt es sich also nicht um Vermögen, sondern um Einkommen.
Derartige Leistungen sind als einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Einmalige Einnahmen sind, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich in einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.
Je nach Höhe der Erbschaft wird diese auf zukünftige ALG 2-Leistungen angerechnet. Das heißt, der Teil der Erbschaft, der die Vermögensfreibeträge übersteigt, muss zunächst aufgebraucht werden, bis es wieder ALG 2 ausgezahlt wird.
Auch ist jeder Empfänger von ALG II nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I
verpflichtet, (spätestens) nach einer eventuellen Erbschaftsannahme die Erbschaft anzuzeigen.
Die von Ihnen ins Spiel gebrachte Zweckgebundenheit der Erbschaft, durch den Kauf einer Wohnung zur Eigennutzung ändert an der gesetzlichen Lage nichts(da hilft auch leider Logik nicht!).
An Ihrer Situation würde sich nur etwas ändern , wenn Sie eine Zeit lang kein ALG 2 mehr beziehen würden und eine Arbeit aufnehmen würden.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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Danke für Ihre rasche Antwort !
Zitat "Einmalige Einnahmen sind, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich in einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen".
Das heisst also konkret: Nehmen wir an man erbt 50´000 €. Dann wird dieses einmalige Einkommen abzüglich des Vermögensfreibetrags (z.B. 6000 €) in monatliche Existenzminimumsbeträge aufgeteilt, sagen wir 700 €/Mon. D.h. man hat erst in 44´000 € : 700 €/Mon = ca. 5 Jahren wieder Anspruch auf ALG 2. Auch im Falle, dass man mit den 50´000 € eine angemessene Wohnung kaufen sollte. Man muss auf jeden Fall 5 Jahre warten bis man wieder Anspruch auf Geld hat ?
Also mein Argument, dass das Amt ja Miete spart wenn man im Eigentum wohnt, spielt für den Gesetzgeber keine Rolle ?
Habe ich Sie da jetzt also in etwa richtig verstanden ?
Danke und Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
gewiss kann man versuchen mit dem Amt zu verhandeln, ich jedoch kann Ihnen nur die Rechtlage schildern und diese ist hier eine andere.
Die Erbschaft ist als einmaligen Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag auf den Anspruch anzurechnen. Die Anrechnung ist in der Regel ab dem auf den Zufluss folgenden Kalendermonat vorzunehmen.
Das Sozialamt bzw. die BA geht also von einem bestimmten Gesamtbedarf pro Tag aus( dieser variert leider regional, so dass man diesen nicht genau beziffern kann). Dann werden die einmaligen Einnahmen durch den Gesamtbedarf geteilt. Das Ergebnis entspricht der Zahl der Tage, für die bei Ihnen dann keine Hilfebedürftigkeit mehr vorliegt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
MFG