Zwischenrechung nicht bezahlt , darf ich Arbeit ruhen lassen oder beenden?

| 10. Juli 2013 23:25 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Zusammenfassung

Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen die Rechnung eines Ingenieurs

Ich bin Ingenieur und selbstständig und unabhängig beratend für Privatpersonen tätig.
Ich begleite den Bauherren planend bei Sanierungen von Wohngebäuden. Die Maßnahmen werden von Handwerkern umgesetzt, die nicht von mir beauftragt werden und ich habe keine Verantwortung für die fachgerechte Umsetzung. Neben der Planung überprüfe ich am Bau, ob die verwendeten Materialien der Planung entsprechen. Dafür werde ich vom Kunden über Angebotstellung und Zustimmung beauftragt.
Ich gehe davon aus, das es sich um einen Dienstleistungsvertrag handelt.

Zum Fall:
Ich habe einem Kunden ein Zwischenrechnung über die bisher erbrachten Leistungen gestellt. Das war zuvor auch so vereinbart worden. Leider blieb die Zahlung aus, so dass ich nach mehrfacher Erinnerung per Einwurf- Einschreiben eine Frist zur Zahlung gesetzt habe. Gleichzeitig habe ich bei fruchtlosem Verstreichen der Frist eine Ende der Zusammenarbeit angekündigt.
Bis dahin waren nach wiederholter und auch nachweislicher Rechnungszustellung (per email und Post zugestellt was mündlich bestätigt wurde) 31 Tage vergangen.

Auch diese Frist ist ohne Zahlung und ohne jegliche Reaktion des Kunden verstrichen.

Nach weiteren 12 Tagen habe ich einen Mahnantrag gestellt. Umgehend (mir liegt die Zustellbescheinigung noch nicht vor, aber die Bestätigung des Erlasses) hat der Kunde mir ca. 1/3 der Summe als Anzahlung überwiesen, und einige wenige Punkte aus der Rechung (ungenau) kritisiert. Gleichzeitig möchte er mit mir die weitere Zusammenarbeit besprechen.

Es sind also insgesamt nach nachgewiesenem Rechnungserhalt über 7,5 Wochen bis zur 1. Monierung vergangen. Zwischenzeitlich wurde der Kunde 4x schriftlich erinnert und angemahnt.


Meine Fragen:
Kann der Kunde rechtswirksam nach der verstrichenen Zahlungsfrist überhaupt noch die Rechnung monieren, wenn er sich in der Zwischenzeit nicht dazu geäußert hat?

Darf ich das Vertragsverhältnis jetzt einseitig beenden oder zumindest ruhen lassen, bis die strittigen Fragen der Rechnung geklärt sind und bis dann die (eventuell korriegierte) Rechnung vollständig beglichen ist, ohne dass mir daraus ein Nachteil erwachsen könnte?

Beide Fragen sind für mich gleich wichtig.

(zu Frage 1) In wieweit kann eine inhaltliche Antwort von mir auf seine Monierung ggf. nachteilig für mich sein - was muss ich noch beachten, außer der Ablehnung einer Anzahlung.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Monieren kann der Kunde die Rechnung auch nachdem die von Ihnen gesetzte (Zahlungs-)Frist abgelaufen ist. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, es sei denn Sie rechnen Ihre Leistungen nach der HOAI ab. Im Rahmen der HOAI bzw. der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.11.2003 Az. VII ZR 288/02 ) gibt eine 2 Monatsfrist innerhalb der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnungen konkret erheben muss.
Die Anzahlung bzw. Teilzahlung sollten Sie behalten und weiter Ihren Mahnantrag verfolgen. Eine Antwort auf die Monierung können Sie selbstverständlich abgeben; ob eine Antwort nachteilig eventuell für eine spätere Honorarklage ist, kommt auf den Inhalt Ihrer Antwort an (so zb wenn Sie schreiben, dass die beanstandeten Punkte des Auftraggebers rechtens sind etc.). Gleichzeitig sollten Sie versuchen sich mit dem Auftraggeber dahingehend zu einigen, dass die vollständige Begleichung oder eine weitere Anzahlung erfolgt ist, die Kosten des Mahnverfahrens vom Auftraggeber übernommen werden und insoweit auch erst dann weitere Leistungen von Ihnen erbracht werden.
GGfs. kontaktieren Sie einen Anwalt der Ihre Rechnungen und die Monierung des Auftraggebers überprüft. Hierzu stehe ich selbstverständlich auch gerne zur Verfügung trotz der räumlichen Entfernung.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 17. Juli 2013 | 22:39

Zu meiner 2.Frage von oben:
"Darf ich das Vertragsverhältnis jetzt einseitig beenden oder zumindest ruhen lassen, bis die strittigen Fragen der Rechnung geklärt sind und bis dann die (eventuell korrigierte) Rechnung vollständig beglichen ist, ohne dass mir daraus ein Nachteil erwachsen könnte?"

Hier finde ich keine ausreichende Antwort in Ihren Ausführungen und möchte Sie bitten, etwas ausführlicher darauf einzugehen oder, falls dies nicht möglich ist, die Gründe dafür ausführlich zu erklären.

Das Problem: Das Bauprojekt wird mit öffentlichen Fördermitteln unterstützt. Dabei müssen jedoch Fristen eingehalten werden, was Beantragung und Bestätigung jeweils nach Fertigstellung der Bauphase betrifft. Einzig im Hinblick auf die energetische Sanierung bin ich beauftragt die Berechnungen, Baubegleitung, Prüfung von Rechnungen und letztendlich bei Erfüllen aller Anforderungen auch die Bestätigungen für die Förderprogramme durchzuführen. Nach Auflaufen einiger größerer Posten habe ich wie vereinbart eine Zwischenrechnung gestellt.

Meine Frage (2) ist jetzt, ob ich die Arbeiten an dem Projekt wg. der fehlenden Zahlung der Zwischenrechnung (bzw. nur geringe Teilzahlung ohne stichhaltige Begründung) jetzt
1. einstellen oder
2. bis bezahlt ist ruhen lassen darf?
ohne dass ich für einen eventuellen Förderausfall durch Nichteinhaltung der Fristen haftbar gemacht werden kann. (Auf drohende Fristüberschreitung und damit einhergehenden Fördergeldverlust habe ich im Vorfeld ebenfalls mehrfach hingewiesen).

Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Juli 2013 | 22:54

Entschuldigen Sie wenn die Antwort zu 2 nicht ganz klar war für Sie.
Ohne Inaugenscheinnahme des Vertrages zwischen Ihnen und Ihrem Auftraggeber lässt sich eine Antwort hier nur unter Vorbehalt abgeben:
Sie können sämtliche weitere Arbeiten einstellen bis die erste Zwischenrechnung bezahlt ist.
Es ist für Sie zur Erklärung wichtig, ob Sie tatsächlich sämtliche Leistungen erst erbringen müssen, also vorleistungspflichtig sind, und erst mit Erbringung sämtlicher Leistungen Ihr Entgelt beanspruchen können.

Bewertung des Fragestellers 19. Juli 2013 | 14:45

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Die Antwort beantwortete nur die 1. Frage, die 2.Frage blieb unbeanwortet.
Über die Verständnisfrage gelang die Nachfrage, aber die Antwort lässt vermuten, dass die Schilderung des Sachverhaltes nicht nochmals / nicht genau gelesen / nicht vollständig berücksichtigt wurde.
Ein Stellen der "Verständnisfrage" ist jetzt leider nicht mehr möglich, da ja 2. Frage erst auf "Verständnissfrage" beantwortet wurde.

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