Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu Ihren Fragen:
1) Wenn die Baugenehmigung rechtmäßig erteilt wurde, ist ein Schadensersatzanspruch mangels Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Weder der Landkreis, noch die Firma E-Plus haben dann nämlich rechtswidrig in Ihr Eigentum eingegriffen.
2) In welchem Frequenzbereich der Sendemast arbeitet wird Ihnen der Landkreis, wenn das aus der Baugenehmigung nicht hervorgeht, nicht mitteilen brauchen, da dies allein Sache des Betreibers ist und bauordnungsrechtlich nicht relevant sein wird.
3) Gem. § 73 VwGO
ist über den Widerspruch, sofern die Behörde ihm nicht abhilft, in Form eines Widerspruchsbescheides zu entscheiden. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Eine Frist für die Entscheidung über den Widerspruch gibt es unmittelbar nicht. Sollte die Behörde aber nicht innerhalb einer angemessenen Frist über den Widerspruch entscheiden, können Sie gem. § 75 VwGO
eine sog. Untätigkeitsklage erheben. Diese ist frühestens 3 Monate nach Einlegung des Widerspruchs zulässig, so daß Sie der Behörde diese 3 Monate auf jeden Fall zubilligen müssen.
4) Sofern die Baugenehmigung nicht mit einer entsprechenden Auflage verknüpft wurde oder weitere Antennen als Ausbau genehmigungspflichtig sind, was konkret zu prüfen wäre, wird E-Plus den Turm auch anderen Anbietern zur Verfügung stellen können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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