Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Derzeit hat der Kunde kein Rückgaberecht, da er Ihnen die Möglichkeit zur Nachbesserung geben muß. Da er Ihnen aber den Drucker nicht vorbeigebracht hat, hat er Ihnen diese Möglichkeit nicht gegeben.
Erst wenn er Ihnen die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben hat und diese Nachbesserung wiederholt fehlschlägt, hat er ein Rücktrittsrecht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Die Antwort geht leider an der Fragestellung vorbei.
Es ist wohl allen klar, dass der Kunde uns nicht die Gelegenheit der Nachbesserung gegeben hat.
Das war aber nicht die Frage.
Es geht vielmehr darum, ob:
1.) die - innerhalb der 14 Tagefrist - "Ankündigung" des Widerrufs einen tatsächlichen, ernsthaften und wirksamen Widerruf darstellt,
2.) wenn ja, ob das anschließende Begehr der Nachbesserung diese "Ankündigung" des Widerrufs wieder aufhebt,
3.) oder wenn ja zu Ziffer 1, ob etwa ein Widerruf für den Fall des Scheiterns der Nachbesserung wirksam bleibt, auch wenn diese Nachbesserung erst nach der 14 Tagefrist erfolgt, etwa durch des Kunden verschuldete Verzögerung, und damit der eigentliche Widerruf erst nach der 14 Tagesfrist ausgeübt wird.
und
3.) wie ist mit einem wirksamen Widerruf umzugehen, wenn der Kunde die Ware NICHT zurück bringt (und daher auch keine Rückzahlung erhalten hat).
Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für die Konkretisierung der Fragestellung.
zu den einzelnen Nachfragen:
1.: Das war in der Tat die Ankündigung eines Widerrufs, da er sich nach den Modalitäten der Rückgabe erkundigt hat, diese aber nicht durchführte. Der Widerruf wurde daher nicht wirksam getätigt.
2.: Die Ankündigung als solche ist rechtlich unbeachtlich, d.h. sie kann dementsprechend auch nicht aufgehoben werden.
3.: Wenn der Kunde widerrufen hat, hat er keinen Anspruch auf Nachbesserung. Diese Nachbesserung wäre dann eine Reparatur, die der Kunde zu bezahlen hätte. Wenn Kunde und Verkäufer sich aber explizit auf eine kostenlose Nachbesserung einigen, ist der Widerruf vom Tisch und kann nach Ablauf der 14 Tage nicht erneut geltend gemacht werden. Nachbesserung und Widerruf schließen sich gegenseitig aus.
4.: Wenn der Kunde wirksam widerruft, aber die Ware nicht zurückbringt und auch keine Rückzahlung erhält, muß der Verkäufer nichts machen. Er kann aber die Rückgabe der Ware Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises fordern.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt