Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie schulden gemeinsam mit dem Kindesvater Unterhalt für Ihren Sohn. Betreuungs- und Barunterhalt stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Die Beteiligung des betreuenden Elternteils an dem Barunterhalt kommt nach der Rechtsprechung in der Regel nicht in Betracht, selbst wenn er über eigenes Erwerbseinkommen verfügt.
Da der Junge bei Ihnen wohnt, also von Ihnen betreut wird, schuldet lediglich Ihr geschiedener Ehemann Barunterhalt, während Sie den Unterhalt durch Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringen. Die Tatsache, daß er zweimal im Monat bei seinem Vater ein Wochenende verbringt, ändert daran nichts, so daß eine Kürzung des Kindesunterhalts nicht in Betracht kommen wird.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
21. Januar 2005
|
21:04
Antwort
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