Insolvenz unseres Hausverwalters

| 16. Mai 2013 21:49 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Sehr geehrte Damen und Herren,
aus der heutigen Lokalzeitung konnte ich entnehmen, dass unser derzeitiger Hausverwalter, Fa. Haus und Grund in Waiblingen, bereits Insolvenz angemeldet hat. Lt dem Zeitungsartikel wurden von dem Geschäftsführer anscheinend Gelder veruntreut. Die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits.

Die Mitarbeiter der Firma sind weder telefonisch noch persönlich vor Ort zu erreichen.
Ich wurde in der letzten Eigentümerversammlung als Verwaltungsbeirat gewählt.

Meine Frage an Sie:
1. Welche Schritte kann ich nun in meiner Eigenschaft als Verwaltungsbeirat unternehmen um eine Übersicht zum aktuellen Stand der Konten der Eigentümergesellschaft zu erhalten.

2. Welche weiteren Schritte sind nun für uns als Eigentümer in der nächsten Zeit erforderlich?


Für eine rasche Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Laut Ihrer Mitteilung des Sachstandes hat die Verwalterfirma Insolvenz "angemeldet". Es ist nicht ganz klar, ob damit lediglich gemeint ist, dass die Firma einen Eigeninsovenzantrag gestellt hat, über den noch nicht entschieden ist, oder ob ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde bzw. vom Insolvenzgericht vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde.

Sollte lediglich ein Insolvenzantrag bei Gericht gestellt worden sein, ohne dass das Gericht eine Entscheidung getroffen hat bzw. vorläufige Verfügungsbeschränkungen über das Vermögen der Firma getroffen hat, ist die Verwalterfirma - jedenfalls rechtlich - noch voll handlungsfähig und damit Ihr Ansprechpartner. Daran ändert in diesem Fall nichts, dass die Firma Ihren Geschäftsbetrieb faktisch bereits eingestellt hat.

Ich empfehle Ihnen daher, Kontakt zum Insolvenzgericht aufzunehmen oder sich auf dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de sich über den Stand des Verfahrens zu informieren. Sollte vom Gericht (vorläufige) Insolvenzverwaltung angeordnet worden sein, wäre der (vorläufige) Insolvenzverwalter im weiteren für die Firma verantwortlich. Der Insolvenzverwalter hat das Wahlrecht, ob er den Verwaltervertrag kündigt oder statt dessen Erfüllung wählt (§ 103 InsO ). Dies müssen Sie abwarten. Denkbar wäre aber auch, dass der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wird. Dann bleibt alles beim alten.

In diesem Fall, oder wenn der Insolvenzverwalter den Verwaltervertrag mit der WEG kündigt, ist Ihnen anzuraten, nach § 21 Abs. 2 WEG als Eigentümer eine Eigentümerversammlung einzuberufen, die den Verwaltervertrag mit der insolventen Firma kündigt und einen neuen Verwalter beruft.

Wählt der Insolvenzverwalter Erfüllung des Verwaltervertrages, ist er Ihr neuer Ansprechpartner und hat alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag.

Je nach dem, wer im weiteren zuständig bleibt oder wird (alte Firma oder Insolvenzverwalter) ist für Auskünfte oder Einsichtgewährungen in die Konto-Unterlagen zuständig. Bleibt die Verwaltzerfirma zuständig, etwa weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt wird, muss diese Ihnen Auskunft über die Konten der WEG erteilen. Im Weigerungsfall haben Sie die Mögölichkeit einer Auskunftsklage. Im Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Berichtstermin angesetzt, in dem der Verwalter über die Kontolage des Unternehmens berichtet. Diesem Berichtstermin können Sie als Gläubiger (Mitglied der WEG) beiwohnen. Außerdem ist es üblich, dass das Insilvenzgericht zur Frage der Verfahrenseröffnung im Vorfeld ein Gutachten zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners in Auftrag gegeben und eingeholt wird. In diesem Gutachten wird auch zu Kontoguthaben des Schukldners Stellung genommen. Sie haben die Möglichkeit - ggfs. über einen Antrag - Akteneinsicht in das Gutachten zu nehmen.

Wegen der veruntreuten Gelder sollten Sie Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufnehmen. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, einen Anwalt zu beauftragen, der für Sie Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nimmt. Vom Ergebnis einer Akteneinsichtnahme bzw. des Ermittlungsverfahrens können Sie beurteilen, ob es erfolgversprechend ist, gegen den Geschäftsführer der Verwalterfirma Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. Mai 2013 | 09:46

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Einer unserer Wohnungseigentümer hatte zeitgleich zu mir auch eine Beratung durch einen Anwalt eingeholt. Im Rahmen dieser Beratung wurden wir darauf hingewiesen, dass Konten einer WEG über einen Anwalt auch aus der Insolvenzmasse herausgelöst werden können. Ich hatte zwar nicht direkt danach gefragt, sehr wohl aber die Insolvenz des Hausverwalters in meiner Beschreibung erwähnt. Somit wäre ich für einen Hinweis wie hier beschrieben dankbar gewesen.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann nur die Fragen beantworten, die Sie stellen. Ihre Fragen zielte auf den Verbleib mutmaßlich veruntreuter Gelder bei noch nicht eröffnetem Insolvenzverfahren ab. Welche anderen Fragen andere WEG-Mitglieder möglicherweise anderen Anwälteb stellen, kann ich nicht wissen, und es gibt auch keinen Grund, nicht gestellte Fragen zu beantworten.
M.f.G.
Neumann
Rechtsanwalt