Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
Auch wenn seinerzeit kein Übergabeprotokoll angefertigt wurde, dürfte die vereinbarte Klausel bezüglich der Einbauküche im Mietvertrag wirksam sein. Wenn Sie allerdings eine neue Küche im Einverständnis mit Ihrem Vermieter erworben haben, so haben Sie damit den zitierten Passus zumindest durch schlüssiges Verhalten wirksam abbedungen.
Auch ohne eine schriftliche Aufhebung der entgegenstehenden Regelung in Ihrem Mietvertrag sind Sie daher grundsätzlich Eigentümerin der neuen Einbauküche geworden. Ihre Befürchtung ist allerdings nicht ganz zu Unrecht. Sie haben darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, dass Sie Eigentum an der neuen, von Ihnen angeschafften Einbauküche erworben haben. Hierfür wären ein Kaufbeleg oder etwaige Zeugen für die Anschaffung bzw. die Vereinbarung mit dem Vermieter natürlich von Vorteil.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Rechtslage ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Können Sie mir bitte noch kurz die Bedeutung des Wortes abbedungen erläutern (wirksam außer Kraft gesetzt?)
Rechnung über die neue Küche liegt vor. Zeugen, dass Vermieter während des Einbaus der neuen Küche mehrmals da war, gibt es ebenfalls in Form von Handwerkern.
Einen schönen Abend wünschend
verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
danke auch für Ihre Nachfrage.
Mit „abbedungen“ ist gemeint, dass Sie die bisherige Regelung einvernehmlich aufgehoben haben und durch eine neue wirksam ersetzt haben. Tatsächlich findet sich der Terminus nicht im Duden. Es handelt sich hierbei um „Juristenjargon.“
Aufgrund einer auf Sie ausgestellten Rechnung sollte es für Sie keine Schwierigkeiten geben, die Einbauküche beim Auszug mitzunehmen.
Für Ihre Angelegenheit wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt