Gehaltspfändung - ihr Gehalt pfänden lassen oder so etwas?.

15. Februar 2007 16:32 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


18:38

Ich umreiße mal kurz das Thema.
War ca. 1,5 Jahre mit einer Frau zusammen. Habe aber nicht mit ihr zusammen gewohnt. Hatte immer eigene Wohnung. War nur am Wochenende da. Sie geschieden, 2 Kinder, mittlerweile 10 und 18 Jahre alt. Arbeitet nur Teilzeit. Schätze mal sie wird wohl so ca. 500 - 600 € verdienen. Nachdem wir damals ca. ein halbes Jahr zusammen waren ist sie umgezogen in eine andere Wohnung. Ich habe damals die Küche bezahlt. 4500,-€ neu auf Ratenkredit. Alles auf meinen Namen. Aber die Küche wurde natürlich in ihre Wohnung geliefert. Ca. 1 Jahr später haben wir uns getrennt. Die Küche hatte ich bei ihr gelassen. Ich konnte sie auch gar nicht gebrauchen weil meine neue Freundin ja auch eine Küche hatte und ich gar nicht gewußt hätte was ich mit der Küche machen sollte. Na ja den Ratenkredit mußte ich ja weiter bedienen. War aber zu dem Zeitpunkt für mich auch ok. Sie hätte den ja eh nicht bezahlen können. Sie hatte mir auch angeboten die Küche mitzunehmen. Aber wie gesagt ich hatte dafür keine Verwendung und habe sie darum da gelassen. Jetzt 1 Jahr später ist sie mit ihrem neuen Partner wohl zusammen gezogen. Da der wohl ne komplette Wohnung hat, hat sie wohl die Küche verkauft. Jetzt meine Frage: Habe ich irgendeine Möglichkeit von ihr Geld für die Küche zu bekommen oder einen Ausgleich oder sowas? Mir wäre es ja eigentlich egal gewesen wenn sie die Küche behalten und gebraucht hätte. Aber jetzt hat sie ja noch Gewinn daraus gezogen und ich zahl noch den Kredit. Wir haben nie etwas schriftliches über die Küche vereinbart. Den Kredit habe ich nur alleine unterschrieben. Kann ich z.B. ihr Gehalt pfänden lassen oder so etwas?

15. Februar 2007 | 16:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


um eine Pfändung durchführen zu können, benötigen Sie u.a einen vollstreckbaren Titel, also ein Urteil (§ 704 ZPO ) oder einen anderen Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO (nachzulesen über unsere Homepage, so dass ich von einem Abdruck absehe).

Solange Sie dieses nicht haben, ist es nicht möglich, eine Forderung gegen die Ex-Freundin durchzusetzen.


Nach Ihrer Schilderung wird es auch nicht einfach sein, einen solchen Titel zu erlangen, da hier wohl eine Schenkung in Betracht kommt und damit der nachträgliche Ausgleich versagt sein dürfte.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 15. Februar 2007 | 17:12

Erst mal schönen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe mir das schon fast gedacht, daß ich das ganze unter "Lebenserfahrung" verbuchen muß, aber da es mir momentan finanziell nicht so gut geht klammere ich mich an jeden Strohhalm.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Februar 2007 | 18:38

Sehr geehrter Ratsuchender,



hier können Sie es leider wirklich nur noch "abbuchen"; es nützt aber nichts, Sie in ein rechtliches Risiko stürzen zu lassen.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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