Gewerbemiete

| 30. April 2013 11:54 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Gewerberäume für die Eröffnung einer Therapiepraxis besichtigt, die ich auch gern mieten würde. Die Miete entspricht der ortsüblichen Miete für gehobene Ausstattung.

Es stehen aber verschiedene Themen offen:

1. Da es sich um einen Erstbezug handeln würde, möchte der Vermieter einen Mietzeitraum von mindestens 3 Jahren festschreiben.
Wie lang sind die üblichen Kündigungsfristen für so einen Fall? Ist so eine lange Laufzeit zulässig?

2. Die Ausstattung der Räumlichkeiten wird als "luxeriös" beschrieben. Es ist jedoch kein Fußbodenbelag (also nur Betonfußboden) vorhanden, um dem Mieter hier Gestaltungsfreiraum zu gewähren. Die Fertigstellung des Fußbodens wird dem Mieter überlassen, dieser soll jedoch auch die Kosten dafür tragen.
Ist es üblich, dass Wünsche des Mieters, die die bauliche Seite der Räume betrifft, ohne die die Räume nicht nutzbar wären, vom Mieter zu zahlen sind?

3. Zu den Räumlichkeiten gehört ein fensterloser Raum im Keller, der ansonsten wie der andere Wohnraum ausgestattet ist (also auch hier ohne Fußbodenbelag). Für diesen Raum wird Miete in gleicher Höhe, also Miete für das Qualitätsmerkmal "Luxus" verlangt. Die anderen Räume sind mit bodentiefen Fenstern ausgestattet, barrierefrei und somit überhaupt nicht vergleichbar.
Ist hier ein Mietpreis in gleicher Höhe angemessen? Was könnte der Vermieter in diesem Fall üblicherweise verlangen?


4. Um einen Warteraum zu schaffen, ist es nötig eine weitere Wand zu stellen. Die Kosten soll auch hier der Mieter tragen. Argument: Es könnte auch als Büro vermietet werden. Wenn es in meinem Fall aber als Praxis vermietet werden soll, wer trägt die Kosten?

Mit bestem Dank im Voraus

30. April 2013 | 13:31

Antwort

von


(834)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

1. Da es sich um einen Erstbezug handeln würde, möchte der Vermieter einen Mietzeitraum von mindestens 3 Jahren festschreiben. Wie lang sind die üblichen Kündigungsfristen für so einen Fall? Ist so eine lange Laufzeit zulässig?

Zusätzlich ist eine solche Laufzeit. Sie könnten auch noch eine längere Laufzeit vereinbaren.

Es würde sich dann um ein Zeitmietverhältnis handeln beziehungsweise um ein befristetes Mietverhältnis. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt, hätten Sie dann auch kein Recht zur ordnungsgemäßen fristgerechten Kündigung. In diesem Fall könnten Sie also grundsätzlich nur außerordentlich kündigen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ( insbesondere Pflichtverletzung des Vermieters).

Dieses sollten Sie bitte bedenken.


2. Die Ausstattung der Räumlichkeiten wird als "luxeriös" beschrieben. Es ist jedoch kein Fußbodenbelag (also nur Betonfußboden) vorhanden, um dem Mieter hier Gestaltungsfreiraum zu gewähren. Die Fertigstellung des Fußbodens wird dem Mieter überlassen, dieser soll jedoch auch die Kosten dafür tragen.
Ist es üblich, dass Wünsche des Mieters, die die bauliche Seite der Räume betrifft, ohne die die Räume nicht nutzbar wären, vom Mieter zu zahlen sind?

Im Gewerbemietverhältnis ist dieses reiner Verhandlungssache.

Es muss also nicht zwangsläufig ein Fußbodenbelag vorhanden sein. Dieses wäre nur dann der Fall, wenn es ausdrücklich vereinbart ist im Mietvertrag.

Es gilt insoweit Vertragsfreiheit. Sie sollten hier versuchen noch einmal nachzuverhandeln beziehungsweise in den Vertrag aufnehmen, was genau an Ausstattung vorhanden sein muss.

3. Zu den Räumlichkeiten gehört ein fensterloser Raum im Keller, der ansonsten wie der andere Wohnraum ausgestattet ist (also auch hier ohne Fußbodenbelag). Für diesen Raum wird Miete in gleicher Höhe, also Miete für das Qualitätsmerkmal "Luxus" verlangt. Die anderen Räume sind mit bodentiefen Fenstern ausgestattet, barrierefrei und somit überhaupt nicht vergleichbar.
Ist hier ein Mietpreis in gleicher Höhe angemessen? Was könnte der Vermieter in diesem Fall üblicherweise verlangen?


Der Mietpreis ist hier ebenfalls reine Verhandlungssache.

Die Frage der „ Angemessenheit" stellt sich also nicht, da der Preis Verhandlungsbasis ist.

Der Vermieter darf also durchaus den gewünschten Preis verlangen, Sie könnten aber natürlich versuchen, auf das ortsübliche Niveau herunterzuhandeln.

Man muss sich bei der Beurteilung auch vor Augen halten, dass es hier um Gewerberaum geht, so dass die besonderen Schutzbestimmungen des sozialen Mietrechts ( gelten ausschließlich für Wohnraummiete) nicht anwendbar sind.

4. Um einen Warteraum zu schaffen, ist es nötig eine weitere Wand zu stellen. Die Kosten soll auch hier der Mieter tragen. Argument: Es könnte auch als Büro vermietet werden. Wenn es in meinem Fall aber als Praxis vermietet werden soll, wer trägt die Kosten?

Dieses ist eine Verhandlungssache. Es ist durchaus nicht unüblich, dass der Mieter diese Kosten tragen muss.

Üblicherweise muss der Mieter dann sogar die Kosten des Rückbaus bei Beendigung des Mietverhältnisses zahlen.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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