Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der von Ihnen erhaltenen Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei der Installation umlegbarer Pfeiler handelt es sich zweifellos um eine bauliche Veränderung. Nach § 22 Absatz 1
in Verbindung mit § 21 Absatz 3 WEG
bedürfen diese Maßnahmen eines einstimmigen Beschlusses. Sie kommen also zunächst an dem Veto der Sparkasse wohnungseigentumsrechtlich nicht vorbei.
Möglicherweise können Sie aber auf anderen Wegen Ihrem Ziel näher kommen:
1. Durchfahrung des Grundstücks durch Fremde, die nicht Sparkassenkunden sind
Zunächst empfiehlt sich das Aufstellen entsprechender Hinweisschilder, die die Durchfahrt als privat kennzeichen, etwa "Privatgrundstück, Einfahrt verboten, Anlieger und Sparkassenkunden frei". Damit machen Sie deutlich, dass die Eigentümer von ihrem Hausrecht dahingehend Gebrauch machen, dass sie Durchgangsverkehr nicht dulden. Sollten die Durchfahrer namntlich bekannt sein, können Sie gem. § 1004 BGB
diese ggf. auf Unterlassung verklagen. Das wird aber wohl, wenn überhaupt, nur bei einem kleinen Teil der Fall sein.
Darüber hinaus können Sie u.U. ordnungsrechtlich gegen die Umfahrung der Ampel vorgehen. Fragen Sie unter Schilderung der Situation Ihre zuständige Polizeidienststelle oder einen verkehrsrechtlich orientierten Rechtsanwalt, ob in dem Verhalten ein Rotlichtverstoß gesehen werden kann, und bitten Sie ggf. um Kontrollen zur Abschreckung.
2. Durchfahrung des Grundstücks durch Fremde, die Sparkassenkunden sind
Nach Ihrer Schilderung ist die Sparkasse offensichtlich daran interessiert, dass ihre Kunden das Grundstück von beiden Seiten befahren können. Insoweit wird sich die Kasse wohl zunächst nicht darauf einlassen, den Zusatz "Sparkassenkunden frei" nur an einer Einfahrt anzubringen. Grundsätzlich muss aber jeder Nutzer die Beeinträchtigungen Anderer in einem zumutbaren Rahmen halten. Inwieweit hier eine Duldungspflicht für die Anwohner besteht, kann ohne genaue Kenntnis der Situation von hier nicht beurteilt werden.
3. Nutzung der privaten Parkplätze durch Kunden der Sparkasse
Grundsätzlich haben die Nutzungsberechtigten der privaten Parkplätze einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzung derselben. Dieser Anspruch richtet sich primär gegen die parkenden Kunden, sekundär aber auch an die Sparkasse, die hier zu dem Verhalten ihrer Kunden einen ursächlichen Beitrag leistet. Die Sparkasse ist daher verpflichtet, hier an einer Lösung mitzuwirken. Sie sollten hier argumentieren, dass die von Ihnen favorisierte Lösung im Gegensatz zu Ihnen u.U. zustehenden Möglichkeiten (Abpollerung jedes privaten Parkplatzes oder Schrankenanlage) sehr günstig und einfach ist.
Zuletzt lässt sich vielleicht dahingehend eine Einigung erzielen, dass die Pfosten zunächst nur außerhalb der Sparkassenöffnungszeiten geschlossen werden, um den Durchgangsverkehr zu 1) einzudämmen.
Einen direkten Weg, die Kasse zur Zustimmung zu bewegen gibt es somit leider nicht, aber die o.g. Möglichkeiten helfen Ihnen vielleicht weiter.
Meine Antwort stützt sich auf die von Ihnen vorgetragene Schilderung und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Für weitere Informationen zur Frage nutzen Sie die Nachfragefunktion. Für eine darüber hinausgehende Beratung wenden Sie sich an einen Kollegen vor Ort.
Vielen Dank für Ihre rasche und konstruktive Antwort. Ich hätte abschließend eine Nachfrage bezüglich der vorgeschlagenen Beschilderung. Inwieweit fallen diese in den Bereich der baulichen Veränderungen?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bitte ich, die Zeitspanne für die Bearbeitung zu entschuldigen.
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Eine bauliche Veränderung ist definiert als nach Begründung von Wohneigentum vorgenommene, auf Dauer angelegte gegenständliche Umgestaltung des gemeinsamen Eigentums, außerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Instandaltung und Instandsetzung.
Ein Schild ist durch seine Gegenständlichkeit und die Verbindung mit dem Boden sicher eine Umgestaltung des gemeinsamen Eigentums. Sie fände auch nach Begründung des Wohneigentums der derzeit Beteiligten statt, und ginge zweifellos über eine Instandhaltunsmaßnahme hinaus.
Die Bewertung der Dauerhaftigkeit der Maßnahme könnte mit der Art der Bodenverankerung variieren. Bei einem Betonfundament wäre eine bauliche Veränderung gegeben. Ein solches wird man wohl benötigen, um die notwendige Standsicherheit zu gewährleisten (Verkehrssicherungspflicht!).
Zudem wären die Beschilderung ja auf Dauer angelegt.
Um die Einstufung als bauliche Veränderung werden Sie daher nicht herumkommen. Die Sparkasse könnte daher zunächst auch hier die Zustimmung verweigern. Dafür sehe ich zunächst aber keine konkreten Anhaltspunkte. Zudem halte ich eine solch milde Maßnahme der Mitwirkung für durchsetzbar.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit richtungsweisend beantwortet zu haben.