Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Es ist nicht zu beanstanden, dass Sie Ihre Forderungen gegenüber Ihrem Vertragspartner geltend machen und ihm hierfür Zahlungsfristen setzen. Ob Sie aber statt auf der Vertragserfüllung aus Zahlung des Kaufpreises und Abholung der Pferde bei nicht fristgerechter Zahlung gleich eine Aufwandsentschädigung einfordern sollten, bedürfte genauerer Prüfung.
Zunächst einmal sind in August und Oktober 2 mündliche Kaufverträge abgeschlossen worden – zumindest für den Kauf des Fohlens (und dessen weitere Versorgung) kann der Dolmetscher als Zeuge benannt werden. Gerade wegen der Mündlichkeit der Kaufverträge kommt es hier besonders auf die Beweismöglichkeiten an – im Zivilprozess müssen Sie alle für Sie günstigen Tatsachen darlegen und beweisen können. Sollte nicht beweisen werden können, dass Verträge geschlossen worden sind, müsste Ihr Vertragspartner im für Sie ungünstigsten Fall gar nichts bezahlen.
Über Art. 28 EGBGB
wäre deutsches Recht anwendbar, da die Leistung in Deutschland zu erbringen ist. Nach § 269 BGB
ist Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners, also Ihr Gestüt. Über § 29 ZPO
wäre dann das für Sie zuständige Amtsgericht anzurufen. Über die §§ 437
, 434
, 280
ff. BGB wäre auch ein Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen denkbar. Möglicherweise ist aber die Wahl des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung die praktikablere Möglichkeit.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen; auch können Sie Ihrem Vertragspartner zuvor nochmals das Gerichtsverfahren androhen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Anhang: Gesetzestexte
EGBGB Artikel 28 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht
(1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 27 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Läßt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewandt werden.
(2) Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen läßt.
(3) Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist.
(4) Bei Güterbeförderungsverträgen wird vermutet, daß sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen.
(5) Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.
ZPO § 29
Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind
BGB § 269
Leistungsort
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Ist eine Email mit Überweisungsanhang ausreichend als Beweis für einen abgeschlossenen Kaufvertrag?
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Es kann ja wohl nicht seine das der gute Mann hier in Deutschland Pferde kaufen möchte und diese dann kostenlos zur Aufzucht hier stehen lassen kann.
Welchen Sadenersatz wegen Nichterfüllung kann ich verlangen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Beweiswert von E-Mails ist umstritten, wobei die meisten Gerichte diesem wegen verschiedener Manipulationsmöglichkeiten ablehnend gegenüber stehen. Bei einer E-Mail kann ja ein x-beliebiger Name oder eine x-beliebige Absenderadresse angegeben werden, auch der Inhalt der Mail kann ggf. verändert werden. Deshalb kommt E-Mails höchstens eine Indizwirkung zu. Deshalb sollte mehr auf den Dolmetscher als Zeugen gesetzt werden.
Im Hinblick auf die Berechnung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung nach § 281 BGB
gibt es verschiedene Methoden, die eine Anpassung an die Interessenlage des Gläubigers der Leistung ermöglichen. Welche bei Ihnen anwendbar ist, ist in diesem Rahmen nicht abschließend zu beurteilen.
Für eine dringend zu empfehlende weitere Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt