Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Privilegiert i.S.d. § 1603 II 2 BGB
sind volljährige Kinder, die sich noch in der „allgemeinen Schulausbildung“ befinden. Was darunter zu verstehen ist, wird nach dem Urteil des BGH (NJW 01, 2633
) in Anlehnung an § 2 I Nr. 1 BaföG ermittelt, das sind also
weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
Dazu gehört auch ein Berufskolleg (OLG Köln FamRZ 03, 179
)
Es ist daher davon auszugehen, dass Ihre Tochter privilegiert ist.
Nun zu Ihrer Musterberechnung:
Richtig ist, dass vom Einkommen berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen sind (nach den Dresdner Leitlinien eigentlich konkret mit Nachweis, ggf. aber auch pauschal). Der "Betreuungsbonus“ ist jedoch nicht abzugsfähig. Daraus ergibt sich ein Gesamteinkommen beider Elternteile i.H.v. 3021 EUR und somit ein Unterhaltsanspruch von 536 EUR.
Hiervon ist dann das Kindergeld abzuziehen (BGH Urteil vom 30.11.05, Az. XII ZR 34/03
), bleiben also noch 382 €, die von den Eltern zu bestreiten sind.
Die Berechnung der Anteile ist auch nicht ganz richtig, diese erfolgt nach der in Ziffer 13.3. der Leitlinien des OLG Dresden angegebenen Formel und führt zu folgenden Zahlungsbeträgen:
Vater 224 EUR
Mutter 158 EUR
Sofern Ihre zweite Ehefrau nicht erwerbstätig sein sollte, müsste nach derzeitigem Recht nun noch eine Mangelfallberechnung durchgeführt werden, da Ihr Einkommen dann nicht ausreichend wäre, um alle Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Dies entfällt aber mit dem Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum 01.04.2007, weil dann minderjährige und privilegierte Kinder vorrangig sind.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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Vielen Dank für Ihre Auskunft, welche mir auf jeden Fall weiterhilft.
Eine Nachfrage:
Der Unterhalt für ein priviligiertes volljähriges Kind berechnet sich nach dem selben Schema, wie oben genannt? Also beide Eltern sind Barunterhaltspflichtig, wenn sie einer Tätigkeit nachgehen. Kann sich die Mutter ihrer Barunterhaltspflicht entziehen, weil das Kind bei ihr wohnt und ich werde gemäß meinem Einkommen und der DT allein zur Unterhaltspflicht herangezogen?
Sehr geehrter Fragesteller,
bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils wohnt BGH Urteil vom 09.01.2002, Az XII ZR 34/00
.
Die Berechnung erfolgt nach o.g. Schema und die Mutter kann sich ihrer Unterhaltspflicht auch nicht mit Hinweis auf die Wohnsituation entziehen.
Sofern bei einem oder beiden Elternteilen noch abzugsfähige Ausgaben zu berücksichtigen sind, die hier nicht angesprochen wurden, würde sich das Ergebnis der Berechnung aber natürlich verändern. Das kann jedoch an dieser Stelle nicht überprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin