Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich im Einzelnen wie folgt beantworte:
1. Ich möchte mich eigentlich auf die telefonisch zugesagten 40TEUR berufen, gibt es da eine Möglichkeit?
Grundsätzlich besteht kein Recht auf Zahlung einer Abfindung, die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache.
2. Außerdem möchte ich die Elternzeit nicht verlängern, ich bin ja auch nicht verpflichtet richtig?
Der Arbeitgeber kann Ihnen selbstverständlich nicht vorschreiben, die Elternzeit zu verlängern.
3. Ich würde bis zu meiner Genesung eben die Arbeitsunfähigkeitsbesch. von meinem Arzt vorlegen. Sollte ich bis zum 30.09. wieder Arbeitsfähig sein, würde ich auch wieder zur Arbeit erscheinen. Allerdings müsste mir mein Arbeitgeber dafür einen zumutbaren Arbeitsplatz nennen. Oder irre ich mich da und ich muss die Fahrzeit von 1Std. 45 min akzeptieren?
Der Arbeitgeber kann im Rahmen des im zustehenden Direktionsrechts ( § 106
Gewerbeordnung) dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen und den Arbeitsort bestimmen. Jedoch sind die im Arbeitsvertrag festgelegten und konkretisierten Leistungspflichten einzuhalten. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers kann nicht mehr bestimmen, als der Arbeitsvertrag hergibt.
Ist im Arbeitsvertrag der Leistungsort, also der Arbeitsplatz, konkret bestimmt, muss sich der Arbeitgeber hieran halten. Enthält der Arbeitsvertrag, wovon ich in Ihrem Fall ausgehe, keine Bestimmungen über den Einsatzort, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Allgemeinen nur in den Grenzen der Gemeinde beschäftigen, in der sich sein Betrieb zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet.
Da Sie offensichtlich 10 Jahre in ein und derselben Filiale gearbeitet haben, kann ihr Arbeitgeber nicht, um Sie letzlich „ loszuwerden ", Sie einer anderen Filiale mit einer Anfahrzeit von 105 Minuten zuordnen. Dies wäre ein unzulässige Ausübung des Direktionsrechts. Das Hessische LAG hat mit Urteil vom 14.06.2007 Az: 11 Sa 296/06
entschieden, dass keine „Folgepflicht" des Arbeitnehmers im Falle einer räumlichen Verlegung des Betriebs um 270 Kilometer besteht, wobei in Ihrem Fall die Filiale, in der Sie 10 Jahre beschäftigt waren, sogar noch existiert, sodass das Weisungsrecht mit der Vorgabe des anderen Einsatzortes als unzulässig zu werten ist.
Das Direktionsrecht des Arbeitsgebers unterliegt der Kontrolle der Arbeitsgerichte. Falls Sie keine Einigung mit Ihrem Arbeitgeber erzielen können, sollten Sie die direktionsrechtliche Weisung bezüglich des anderen Einsatzortes sofort per Klage beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. Denn der Arbeitnehmer muss nach dem Bundesarbeitsgericht ( BAG NZA 2012, 858
; BAG NZA 2011, 1087
) Anweisungen, die nicht offensichtlich gesetzwidrig oder sittenwidrig sind, im Regelfall solange befolgen, bis das Arbeitsgericht rechtskräftig entschieden hat, dass die Weisung unwirksam ist.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: https://www.rae-dratwa.de
E-Mail: