Vorzeitige Beendigung der Probezeit

27. März 2013 20:20 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Weiss

Zusammenfassung

Kann das Kündigungsschutzgesetz durch eine schriftliche Vereinbarung vorzeitig in Kraft treten, um den Kündigungsschutz bereits nach drei oder vier Monaten zu gewährleisten?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift normalerweise erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Für Schwerbehinderte gilt der besondere Kündigungsschutz ebenfalls erst nach sechs Monaten. Es ist jedoch möglich, durch eine schriftliche Vereinbarung festzulegen, dass das KSchG und der Sonderkündigungsschutz früher gelten. Diese Vereinbarung muss klar und unmissverständlich formuliert sein, um sicherzustellen, dass der Schutz ab dem gewünschten Zeitpunkt greift.

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

vorab bitte ich um Entschuldigung, für die Höhe des Gebotes.
Leider ist es mir finanziell nicht möglich, Ihnen mehr anzubieten -
Trotzdem bitte ich Sie freundlichst um eine Beratung.

Seit Februar diesen Jahres bin ich als Angestellter in einem
Unternehmen tätig. Vertraglich habe ich eine Probezeit von 6 Monaten.
Jetzt ist mein Arbeitgeber auf mich zugekommen, und hat mir eine
vorzeitige Beendigung der Probezeit angeboten. Wie muss eine
schriftliche Vereinbarung aussehen, damit die Vereinbarung für mich
auch wirklich sicher ist?

Ich bin schwerbehindert und ich möchte sicher sein, das das
Kündigungsschutzgesetz dann auch bereits nach drei / vier Monaten gilt,
und ich nicht trotz vorzeitiger Beendigung der Probezeit dann trotzdem
z.B. im fünften Monat ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann!

Kann das Kündigungsschutzgesetzt, was ja gesetzlich bestimmt und
geregelt ist, durch eine schriftliche Vereinbarung vorzeitig in Kraft treten?
Ich bitte Sie, um einen Mustertext, den ich benutzen kann, um auf der
sicheren Seite zu sein. Für mich ist es wichtig, das das
Kündigungsschutzgesetz ab dem ersten Tag der Probezeitbeendigung
für anwendbar zu erklären ist.

D.h. wie bereits erwähnt, bereits nach drei / vier Monaten (vorzeitige
Beendigung der Probezeit), und nicht erst nach sechs Monaten.

Vielen Dank für Ihre Mühen und Hilfe!

MfG

Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres (Mindest-) Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:


Die von Ihnen beabsichtigten Wünsche unterliegen keiner besonderen Formvorschrift.

Bitte beachten Sie, dass selbst wenn die übrigen Voraussetzungen für den Kündigungsschutz aus dem KSchG vorliegen würden, dieses erst nach 6 Monaten Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 KSchG ).

Der besondere Kündigungsschutz des Schwerbehinderten besteht ebenfalls gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX erst mit Ablauf von sechs Monaten. Von daher kann das Arbeitsverhältnis eines Schwerbehinderten während der ersten sechs Monate noch ohne Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden. Die Anzeigeverpflichtung beim Integrationsamt ist nur eine Ordnungsvorschrift.
Die ausdrückliche Einstellung auf Probe hat der Arbeitgeber aber gemäß § 90 Abs. 3 SGB IX dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen anzuzeigen ist.


Abweichende Vereinbarungen, etwa die Geltung des KSchG bereits vorher sind selbstverständlich möglich, sollten aber auf jeden Fall schriftlich vereinbart werden.

Eine bestimmte Formulierung ist hierfür wie gesagt nicht vorgeschrieben; die Vereinbarung sollte nur unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass das KSchG und auch der Sonderkündigungsschutz mit sofortiger Wirkung zugunsten des Arbeitnehmers gelten sollen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.


Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3 , 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!

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