Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ihre Vorstellungen entsprechen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. § 1363 BGB
. Dabei bleibt jeder Ehegatte Alleineigentümer seines Vermögens (§ 1363 II BGB
) und kann das auch selbständig verwalten und nutzen (§ 1364 BGB
). Eine Haftung für Schulden des anderen besteht grundsätzlich nicht, so dass auch Gläubiger nicht auf das Vermögen des anderen zugreifen können.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ehegatten Verbindlichkeiten gemeinsam eingehen, wenn einer für den anderen bürgt, oder bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB
), also für alles das, was die Familie zur täglichen Lebensführung benötigt wie z.B. Lebensmittel, Kleidung, kleinere Anschaffungen, evtl. auch eine Urlaubsreise etc.
Die einfachste Lösung wäre daher, die Gütertrennung aufzuheben und den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren. Das ist auch rückwirkend möglich.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüße
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
27. Januar 2007
|
21:57
Antwort
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