Regelmäßiger Auszahlung der Umsatzbeteiligung - Kann diese einfach gestrichen werden?

| 10. März 2013 12:00 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


17:15

Zusammenfassung

Betriebliche Übung bei Umsatzbeteiligung

Seit mehr als 20 Jahren bin ich als Applikationsingenieur im Vertrieb eines mittelständischen Unternehmens als Tarifangestellter (Metalltarif) beschäftigt. Im Jahr 200 wurde mit mir als außertarifliche Sonderzahlung eine pauschale Umsatzbeteiligung in Höhe von 8.400,00 DM pro Jahr schriftlich vereinbart. Diese Vereinbarung wurde bis 2005 jährlich schriftlich verlängert ( ab 2001 4.295,00 EUR) und regelmäßig im März des Folgejahres ausgezahlt. Für 2006 erfolgte keine schriftliche Verlängerung. Aber im März 2007 wurde trotzdem gezahlt.

Im Rahmen von Gehaltsverhandlungen erhielt ich ab 2007 eine neue schriftliche Vereinbarung für eine pauschale Umsatzbeteiligung in Höhe von 11.200,00 EUR pro Jahr mit einer Gültigkeit von 3 Jahren, also für die Jahre 2007, 2008 und 2009. Zitat aus der Vereinbarung: " Die Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2009. Ansprüche für die Zukunft sind ausgeschlossen, wenn zwischen den Parteien nicht rechtzeitig eine Anschlußvereinbarung getroffen wird." Die Auszahlung erfolgte jetzt monatlich mit jeweils 933,33 EUR.

Obwohl es 2010 zu keiner Anschlußvereinbarung kam, wurde die monatliche Summe bis heute stillschweigend weiter gezahlt. Zu bemerken ist, dass die Umsatzbeteiligung nie einen direkten Zusammenhang mit dem tatsächlich erzielten Umsatz hatte, sondern einfach als eine Art außertarifliche Zulage regelmäßig gezahlt wurde.

Nun beabsichtigt der Arbeitgeber aber, diese Umsatzbeteiligung zu streichen bzw. zu meinem Nachteil zu verändern.

Wie sehe meine Rechte dabei aus? Ergeben sich aus der langjährigen, regelmäßigen, pauschalen und auch ohne schriftliche Vereinbarung erfolgten Zahlung irgendwelche Ansprüche für mich? Wie kann ich mich gegen eine solche "Gehaltskürzung" wehren?



10. März 2013 | 13:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Es ist durchaus möglich hier eine sogenannte betriebliche Übung zu Ihren Gunsten anzunehmen:
Wenn die Umsatzbeteiligung immer ohne Vorbehalt (also nicht mit dem Hinweis auf Freiwilligkeit erfolgte), hat man nach mindestens drei Zahlungen einen Anspruch auf die Leistung.

Ist also 2010, 2011 und 2012 trotzdem gezahlt worden und es ja nach meinem Verständnis keinen Freiwilligkeitsvorbehalt gab, so ist nach meiner ersten vorläufigen Meinung ein derartiger Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden.

Die neue Vereinbarung ist daher nicht mehr notwendig, wenngleich sinnfällig.

Das Entstehen eines Anspruchs auf diese Leistung kann regelmäßig nämlich nur durch die Vereinbarung eines Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalts umgangen werden.

Sie sollten daher Ihren Arbeitgeber darauf hinweisen. Achten Sie insbesondere auch auf vertragliche Ausschlussfristen, nach denen Sie (gerade bei Tarifverträgen wie hier, wobei dieses auf für eine außertarifliche Zulage gelten dürfte) binnen weniger Monate die Ansprüche schriftlich (außer-)gerichtlich geltend machen müssen, falls dieses arbeitgeberseits abgelehnt wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 10. März 2013 | 15:48

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung!

Der Arbeitgeber hätte also für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 je eine schriftliche Vereinbarung zum Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt mit mir abschließen müssen? Die vom mir schon in meiner Anfrage zitierte Klausel in der Vereinbarung von 2007 gilt also nicht automatisch für die Folgejahre bzw. ist mit der mehrjährigen weiteren Zahlung nach 2009 außer Kraft gesetzt worden? Habe ich das so richtig verstanden?

Hier nochmal die Klausel:" Die Vereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2009. Ansprüche für die Zukunft sind ausgeschlossen, wenn zwischen den Parteien nicht rechtzeitig eine Anschlußvereinbarung getroffen wird."

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2013 | 17:15

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ja, richtig, dass ist meine erste Einschätzung.

Denn allein die Zahlung über mehrere Jahre begründet einen Anspruch, da durch dieses Verhalten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird - auch ohne schriftliche Vereinbarung und egal, wie es vorher war.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. März 2013 | 15:51

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