Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ein Sorgerechtsentziehung und Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie, ist natürlich möglich, allerdings ist dies eine Maßnahme, die nur durch das Gericht ausgesprochen werden kann.
Hierfür muss eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Diese ist (erst) gegeben bei einer gegenwärtigen oder zumindest nahe bevorstehenden Gefahr für die Entwicklung des Kindes, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Gefährdung des körperlichen, geistigen oder sittlichen Wohls oder des Kindesvermögens mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt. Der Schadenseintritt muss sich bereits mit einiger Sicherheit abzeichnen, eine nur zukünftig drohende Gefahr reicht für einen Eingriff in das Elternrecht nicht aus. Als Ursachen einer gerichtliches Handeln auslösenden Kindeswohlgefährdung nennt das Gesetz die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die Vernachlässigung des Kindes, das Versagen der Eltern und das Verhalten Dritter.
Familienrichter dürfen nur bei einem hinreichenden Anfangsverdacht auf eine erhebliche Kindeswohlgefährdung überhaupt tätig werden. Bevor es zu einer derartigen Maßnahme kommt, wird auch eine persönliche Anhörung stattfinden. Das Familiengericht muss selbstständig Verdachtsmomente ermitteln und bewerten, ebenso wie Sachverständige, Vertreter des Judendamtes und sonstige beteiligte Dritte (Lehrer, Kindergärtnerinnen, Verwandte, Nachbarn) anhören.
Vorliegend kann ich nur empfehlen sich von etwaigen Aussagen Dritter wie der Rechtsmedizinerin nicht verunsichern zu lassen. Vielleicht sollte man das Geld für eine Untersuchung hinsichtlich der Glasknochenkrankheit investieren, da dies allen Verdächtigungen die Grundlage nehmen würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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