Schadenersatz wegen Beschädigung des Artikels oder nicht?

| 8. Februar 2013 03:04 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Hallo,

ich habe eine Frage und bitte um Auskunft in wie weit ich weiter Verfahren soll. In dieser Angelegenheit geht es mir um das Prinzip, aufgrund des Sachwertes bitte ich zu berücksichtigen, dass mein Einsatz hier nur 25 Euro betragen kann. Sie können die Fragen kurz und knapp aber aussagekräftig beantworten. Hauptsache ich weiß woran ich bin.

Ich habe ein defektes Iphone 3GS versteigert auf Ebay(Siehe Link falls nicht geöffnet werden kann Auktionnummer 121057045620)

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&rd=1&item=121057045620&ssPageName=STRK:MEAFB:IT#ht_749wt_1037

Der Endbetrag betrug 70,00 Euro und wurde als defekt verkauft daher auch ohne Rücknahme, Garantie etc.

Der Käufer reklamierte einige Tage später, dass das Handy noch mehr Mängel habe als bekannt waren und forderte neben einer Aufzählung der Mängel die sofortige Rückzahlung von 70,00 Euro + 4,50 Euro Rücksendungskosten. Obwohl ich die Ware bis dahin noch nicht hatte erstattete ich aus Kulanz über Paypal das Geld zurück.

Das Gerät traf nun vorgestern bei mir ein, und als ich den Brief öffnette, war das Handy auseinander gerissen, nicht mehr wie auf dem Foto zu sehen defekt, aber funktionsfähig, sondern in zwei Hälften geteilt, die teilweise nur noch an einem Faden zusammen hängen.

Ich habe bisher beim Käufer nicht reklamiert, da ich mir der juristischen Situation nicht bewusst bin, mir geht es hier jedoch ums Prinzip.

Steht mir Schadenersatz zu, da ich dieses Handy nicht mehr verkaufen kann und wie berechnet sich dieser? Nach dem Wert 70,00 Euro oder der neuen Auktion und dann der Differenzwert?

Muss die Gegenseite das Handy wieder zurücknehmen? Muss hier eine Aufforderung gesendet werden?

Wie ist der chronologische Ablauf in einer solchen Sache? Und was soll ich der Käuferin in der Email nun schreiben?

Ich bitte um Antworten und danke um ihre Hilfe trotz des geringen Wertes.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ihnen steht ein Schadensersatz zu, denn der Käufer hat das IPhone kaputt gemacht, §249 BGB
"Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."

Nach Abs. 2 gilt: " Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."

Nach §215 Abs. 1 BGB gilt: (1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

Die Höhe bemisst sich danach, welchen Aufwand, Sie betreiben müssten, um eine (möglichst) gleichwertige Sache zu erhalten.

Daher ist fraglich, ob Sie für 70 EUR z.B. ein vergleichbares Gerät kaufen könnten.

Auf alle Fälle würde ich nunmehr wie folgt vorgehen:
1. Käufer anschreiben und Frist setzen zur Zahlung (z.B. 10 Tage), zwar nicht erforderlich bei der kompletten Zerstörung, aber empfehlenswert.
2. androhen, wenn er nicht binnen der Frist zahlt, reichen Sie weitere Schritte ein,

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter, Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 11. Februar 2013 | 11:36

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Welche Frist soll ich denn nun zur Zahlung setzen? Die zunächst veranschlagten 70 Euro? Oder kann hier der Wert auch höher angesetzt werden?

Kann ich das Handy wieder einstellen bei Ebay und nun so verkaufen wie es ist, und trotzdem gegen die Gegenseite juristisch vorgehen, oder ist dies kontraproduktiv?

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Februar 2013 | 19:32

Ich würde eine Frist von 7-10 Tagen setzen.

Es gibt letztendlich nicht den richtigen Wert, die 70 EUR wären eben ein Anhaltspunkt.

Sie können das Handy einstellen, aber ein Schaden ist nur entstanden, wenn Sie das eben nicht mehr verkaufen können. Anderenfalls müssen Sie den Erlös anrechnen.

Allerdings würde ich es versuchen, das zu verkaufen, da nicht sicher ist, ob die Gegenseite überhaupt über finanzielle Mittel verfügt.

Zudem hängt der Erfolg des Vorgehens davon ab, inwieweit Sie auch beweisen können, dass die Gegenseite das Handy auch kaputt gemacht hat.

Ich wünsche ihnen viel Erfolg.

Sollten Sie dennoch weitere Hilfe benötigen, würden wir uns über eine Beauftragung sehr freuen.

Bewertung des Fragestellers 25. Februar 2013 | 13:04

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