Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Die Vorschrift des § 93 SGB VIII
räumt der Behörde ein Ermessen ein; dieses muss fehlerfrei ausgeübt werden. In der Nichtberücksichtigung der Schuldzinsen für das Haus könnte aber gerade ein solcher Ermessensfehler zu sehen sein. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 09.08.2006 (Az. AN 14 S 06.02113
) entschieden, dass im Rahmen einer nach pflichtgemäßem Ermessen durchgeführten Härtefallprüfung die Kreditbelastungen für ein Haus sehr wohl zu berücksichtigen sind.
Das Ihnen vorgelegte interne Papier ist eine Verwaltungsanweisung, die das Einsparen von Leistungen als Hauptzweck hat – Gesetzeskraft kommt ihm aber nicht zu. Leider ist, wie Sie selbst erkennen, ein weiter Spielraum für die Ämter vorhanden. Deshalb kann ohne genaue Kenntnis Ihrer Vermögens- und Einkommenssituation sowie der Verwaltungsakte keine seriöse abschließende Beurteilung Ihrer Situation, insbesondere ob ein Härtefall vorliegt, vorgenommen werden. Die für das Haus zu erbringenden Kreditzahlungen gehören grundsätzlich zu einer vorausschauenden Lebensführung, etwa im Hinblick auf die Altersvorsorge, und sind m.E. berücksichtigungsfähig.
Ich rate Ihnen, einen auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen und mit der Beantragung von Akteneinsicht zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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E-Mail:
Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Aufgrund Ihrer Antwort habe ich mich entschlossen, noch einmal mit dem Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen und ihm diesen Beschluss vorzulegen. Würden Sie mir bitte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach als pdf-Datei zumailen?
Meine E-Mail-Adresse lautet: vergleiche@yahoo.de.
Danke und viele Grüße
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