Kündigungsfrist Streit mit Vermieter

13. Januar 2007 15:19 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,

wir sind damals eingezogen 2003 mit dem versprechen das spätestens 2004 ein Balkon gebaut wird.
Wo wir 2004 Nachfragten hies es nein die haben erst den an Anbau gemacht sie müssen erst wieder sparen.
2005 kam mein Sohn zur welt dort war es uns ganz recht.
Ende 2006 sollten wir in eine größere Wohnung ziehen im Haus leider hat die Frau die ausziehen wollte die kündigung zurück gezogen also wurde uns versprochen das wir wenn eine größere Wohnung frei wird diese bekommen...

Jetzt wird eine Wohnung frei. Als wir den Vermieter angesprochen haben meinte dieser das wir die nicht bekommen. Als Grund gab er unseren Hund an der bellen würde wenn leute vor der Tür stehen würde.

Wir vermuten das die gründe sind da hier der boden kaput ist der vorher schon kaput war und bei uns noch mehr kaput ging. Die bekommen hier keine nachmieter rein bevor dieser nicht gerichtet ist.

Wir müssen hier raus da die Wohnung absulut beschissen geschnitten ist und wir mitlerweile 2 kinder bekommen haben.

Jetzt meine Frage wie kommen wir vorzeitig aus dem mietvertrag raus? Nachmieter stellen ist nicht die Wohnung nimmt keiner mit dem Kaputen boden!

Ach so mitlerweile ist der Balkon in Planung im März soll dieser gebaut werden!
Zum 1.3. haben wir heute einen Mietvertrag unterschrieben in unserer neuen Wohnung die Größer ist!

13. Januar 2007 | 19:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wird Ihnen das Recht zustehen, aus dem Mietverhältnis vorzeitig durch Stellung eines Nachmieters auszuscheiden. Denn auch bei fehlender Nachmieterklausel bedeutet die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Mieter grundsätzlich dann eine besondere Härte, wenn die Wohnung aufgrund des Familienzuwachses zu klein wird. Nachdem Sie mitteilen, dass der Boden stark beschädigt sei, wird eine Nachmietersuche ggf. kaum möglich sein.

Ob Ihnen aufgrund des mangelhaften Bodens oder der Nichteinhaltung der Zusage, einen Balkon anzubauen, ein fristloses Kündigungsrecht zusteht, erscheint mehr als zweifelhaft. Zwar kann der Mieter das Mietverhältnis gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 BGB dann fristlos kündigen, wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtszeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung werden der beschädigte Boden sowie das Fehlen des Balkons jedoch kaum begründen. Weiterhin muss der Kündigung aus wichtigem Grunde nach § 543 Abs. 1 BGB unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 3 BGB die fruchtlose Setzung einer Abhilfefrist oder eine erfolglose Abmahnung vorausgehen und außerdem muss die Kündigung binnen angemessener Frist ausgesprochen werden ( § 314 Abs. 3 BGB ). Das Kündigungsrecht ist daher verwirkt, wenn der Berechtigte mit der Kündigung übermäßig lange zuwartet. Unabhängig davon, ob überhaupt ein fristloser Kündigungsgrund vorliegt, spricht nach Ihrer Sachverhaltsschilderung viel dafür, dass das Kündigungsrecht jedenfalls verwirkt ist.

Nachdem für Sie weiterhin die Sonderkündigungsrechte wegen einer etwaigen Mieterhöhung nach erfolgter Modernisierung oder wegen der Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung deshalb nicht vorteilhaft sein werden, weil jeweils eine Kündigungsfrist von 3 Monaten gilt, wird eine vorzeitige Lösung von dem Mietvertragsverhältnis daher voraussichtlich nur durch Schließung eines Mietaufhebungsvertrages möglich sein.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


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