Sehr geehrter Ratsuchender,
für die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörde ist die Frage entscheidend, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dieses ist geregelt in § 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Eine Definition des „gewöhnlichen Aufenthalts" findet sich in § 9
der Abgabenordnung. Danach ist ein gewöhnlicher Aufenthalt bei einer zusammenhängenden Verweildauer von mehr als sechs Monaten anzunehmen.
Es kommt also nicht auf Ihre polizeiliche Meldung an. Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort kann also auch theoretisch auch der Ort sein, wo Sie Ihre Arbeisstelle haben.
In der Konsequenz müssten Sie also darlegen, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt C haben.
Wie lange im Einzelfall die Bearbeitung Ihres Antrages dauern wird, kann ich nicht beurteilen.
Gerne setze ich mich für Sie mit den zuständigen Behörden auseinander. Für weitere Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Herr Pethö,
Danke für die Schnelle Antwort. Auf dem ersten Punkt meine Frage sind Sie nicht gangen. Ich habe einen Termin bei der Stadt B, bei dem ich befragt werde über meine Arbeits-u. Aufhenthaltsverhältnisse. Was ist bei der Befragung zu beachten. Mein Ziel ist dass, meine Antrag weiter von Satdt C aus bearbeitet wird. ich bin am Wochenende immer in stadt C.
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne versuche ich Ihre Nachfrage konkret zu beantworten. Bei der Befragung durch die Stadt B, stellen Sie anhand Ihres Arbeitsvertrages dar, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Stadt C haben, und sie sich lediglich in der Woche Nachts zum Übernachten in der Stadt B aufhalten.
Ich empfehle Ihnen auch, das von mir oben gesagte, also dass die Zuständigkeit der Ausländerbehörde vom gewöhnlichen Aufenthaltsort und gerade nicht von der polizeiliche Meldung abhängt, der Behörde vor Augen zu führen.
Falls Ihr Besuch diesbezäglich fruchtlos verlaufen sollte, helfe ich Ihnen gerne weiter.
Mit besten Grüßen
Pethö