Steuerfreie Auslandszulage

10. Januar 2007 22:18 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Achim Schroers

Ich bin Lehrer an einer anerkannten Deutschen Auslandsschule, mit zwei Wohnorten: einen in Deutschland und einen im Auslandsdienstort (doppelte Haushaltsführung).
Bei der letzten Einkommenssteuererklärung für 2005 hat der Steuerbeamte keinerlei Werbungskosten mehr anerkannt, also keine Fahrten zur Arbeitsstelle, kein Arbeitsszimmer, rein gar nichts mehr.
Begründung: Durch die steuerfreie Auslandszulage sind Aufwendungen für Werbungskosten sowohl im In- als auch im Ausland abgedeckt.
Ebenso hat er mir den gleichfalls steuerfreien Mietzuschuss von den Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung abgezogen - auch das ist bislang noch nicht Usus gewesen.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Nach § 3 c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, soweit Sie mit steuerfreien Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Der Zusammenhang ist für jede Ausgabe und für jede steuerfreie Einnahme nach dem Gesetzeszweck der Steuerbefreiung zu prüfen. Verschiedenen Zwecken dienende steuerfreie Leistungen sind dabei gesondert, nicht als Einheit zu beurteilen (BFHE 122, 265 ).

Soweit das Finanzamt Ihre Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung um den steuerfreien Mietzuschuß gekürzt hat, wird diese Kürzung daher nicht zu beanstanden sein.

Dass Ihnen das Finanzamt dann weiter den Abzug der Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstelle und das Arbeitszimmer etc. vollständig versagt hat, ist jedoch nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Diese Werbungskosten sind meines Erachtens vielmehr aufzuteilen und anteilig abziehbar (vgl. BFHE 170, 392 ). Und zwar zu dem Teil, der dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit zu der steuerfrei bezogenen Auslandszulage entspricht (vgl. BFH-Entscheidung vom 26.03.2002, BStBl. II 2002, S. 823 ). Für die Kosten des Arbeitszimmers gilt dies jedoch nur, sofern hier auch die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG gegeben sind. Bei Lehrern ist dies i. d. R. allerdings der Fall.

Ich hoffe, Ich habe Ihnen eine erste Orientierung geben können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Achim Schroers
Rechtsanwalt



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