Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich haben Sie eine Chance, Ihren Führerschein wiederzubekommen.
Gegen die beiden erwähnten Bescheide sollten Sie anwaltlich vertreten Rechtsmittel einlegen.
1.
Die Geldbuße sowie das einmonatige Fahrverbot werden auf den §§ 24a Abs. 2, 25 StVG
(Straßenverkehrsgesetz) beruhen. Das setzt aber zunächst voraus, daß ein berauschendes Mittel gem. § 24a Abs. 2 StVG
in Ihrem Blut vorgefunden wurde.
§ 24a Abs. 2 StVG
hat folgenden Inhalt:
Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
In Ihrem Fall könnte die Ausnahmeregelung des § 24a Abs. 2 S. 2 StVG
vorliegen, da Sie das Substitut auf ärztliche Verschreibung genommen haben.
In diesem Fall dürfte keine Ordnungswidrigkeit vorgelegen haben, so daß auch keine Geldbuße und kein Fahrverbot ausgeprochen werden durften. Das sollten Sie im Gespräch mit einem Anwalt vor Ort im einzelnen abklären lassen.
Gegen den Bußgeldbescheid sollten Sie daher innerhalb der Frist von 14 Tagen Einspruch einlegen und die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben.
2.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird auf § 3 Abs. 1 StVG
i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) beruhen. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Nach der Anlage 4 Nr. 9.1 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - ausgenommen Cannabis - einnimmt.
Grundsätzlich bedarf es zur Entziehung der Fahrerlaubnis eines vorgehenden Gutachtens. § 11 Abs. 7 FeV lässt jedoch die Entziehung der Fahrerlaubnis auch ohne Gutachten zu, wenn "die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht".
Grundlage für die Entscheidung der Behörde ist aber wiederum der in Ihrem Blut nachgewiesene Gehalt von Opiaten. Da Sie diese auf äztliche Verschreibung eingenommen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, daß Sie ständig unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln im Sinne von Anlage 4 Nr. 9.1 FeV am Straßenverkehr teilnehmen.
Gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde sollten Sie daher umgehend mit anwaltlicher Hilfe Widerspruch einreichen (Frist: 4 Wochen) und außerdem er Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches stellen, damit Sie Ihr Fahrzeug weiterhin nutzen können.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht