Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Der Entzug Ihrer Fahrerlaubnis erfolgt wegen fehlender Eignung im Sinne des § 11 FeV. Leider ist ein Widerspruch bei den attestierten Werten nicht erfolgsversprechend (wegen des Kostenrisikos würde ich nur zum Widerspruch raten, wenn Sie rechtsschutzversicht wären). Auch wird die Führerscheinbehörde keine MPU anordnen, da die Nichteignung zur Überzeugung der Führerscheinbehörde feststeht (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).
Ihnen bleibt deshalb nur der Weg, die Fahrerlaubnis neu zu erwerben. Nach Ablauf der verhängten Sperrzeit müssen Sie einen Antrag bei der Führerscheinbehörde einreichen. Den Antrag sollten Sie bereits drei Monate vorher stellen (wg. der Bearbeitungszeit der Behörde). Dies ist insbes. zu empfehlen, da mit einer MPU-Begutachtung zu rechnen ist, die erhebliche Verzögerungen mit sich bringt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
Timm@Rae-Linden.de
www.Rae-Linden.de