Sehr geehrter Fragesteller,
der Maklervetrag unterscheidet zwischen dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertages und der Vermittlung eines Vertrages, beide Tätigkeiten können einen Anspruch auf Maklerprovision begründen.
Vorliegen hat der Makler nach Ihren Angaben wohl den Mietvertrag an sich vermittelt.
Der Maklervertrag kommt grds. formfrei zustande, die Beweislast trifft im Falle einer Provisionsforderung natürlich den Makler.
Einen Anspruch gegen die jetztigen Mieter hat der Makler nur, wenn er mit diesen einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen bei einer ersten Orientierung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin
Maklercourtage
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Musste situationsbedingt dringend eine neue Wohnung anieten.
Um schnellst möglich einen Nachmieter meiner alten Mietwohnung zu finden, habe ich selbst Anzeigen geschaltet. Die Wohnung wird von einer Hausverwaltung betreut. Die Neuvermietung wird von einem Makler geregelt.
Habe dem Makler alle Daten der damals noch Interessenten (jetztige Mieter) weitergegeben.
Dieser Makler hat sozusagen keinerlei Arbeit gehabt die Wohnung neu zu vermieten, da ich ja einen Nachmieter gestellt habe. Von Seitens des Makler wurde nur der Abschluss des neuen Mietvertrages als "Leistung" erbracht. Hat dieser trotzdem das Recht 2 Monatskaltmieten plus MWST in Rechnung zu stellen?
Habe dem Makler damals vorgeschlagen, dass ich die Maklercourtage übernehme, sodass das Wohnungsobjekt schneller da günstiger vermietet werden kann. Allerdings wurde dies nie schriftlich festgehalten. Was passiert wenn ich die Courtage nicht zahle, muss diese dann von dem jetztigen Mietern bezahlt werden. Dies wäre ja auch nicht Sinn der Sache.
Wohnung Wohnung Hausverwaltung Makler Recht
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