Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Es wäre im Einzelnen zu prüfen, ob Sie das Testament anfechten können.
Eine letztwillige Verfügung kann nach § 2078 Abs. 1 BGB
angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
Das Gleiche gilt nach § 2078 Abs. 2 BGB
, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist erfolgen.
Das Testament des Erblassers könnte aber auch wegen der Demenzkrankheit unwirksam sein, weil der Erblasser nicht testierfähig gewesen ist.
Hierfür sind Sie aber darlegungs- und beweispflichtig.
Sie sollten die Beauftragung eines Kollegen vor Ort in Erwägung ziehen, damit der Sach- und Rechtslage verbindlich geprüft werden kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
info@kanzlei-roth.de
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http://www.kanzlei-roth.de/kontakt.php
Tel. 040/317 97 380
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20459 Hamburg
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hallo Herr Roth,
vielen Dank für die Möglichkeiten der Anfechtung des Testamentes (wie werden beide Möglichkeiten klären lassen) aber wie kann ich die üble Nachrede unterbinden - eine Strafanzeige bei der Polizei wird vermutlich mangels öffent. Interesses eingestellt. Oder wird es bei dem Anfechtungsverfahren mit geklärt? Die beiden haben ja mit Ihren Verleumdungen massiv beeinflußt und die Erstellung des Testamentes wenige Tage vor dem Tod erwirkt.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Eine eventuelle Strafanzeige hat mit der Anfechtung des Testaments sachlich nichts zu tun.
Der Tatbestand der Verleumdung setzt nach § 187 StGB
voraus, dass jemand wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.
Das Problem ist, dass Ihr verstorbener Vater jedenfalls wohl unwahre Tatsachen behauptet hat. Fraglich ist, ob Ihr Bruder und dessen Frau ebenfalls - nachweisbar - Tatbestandshandlungen nach § 187 StGB
begangen haben.
Sollte dies der Fall sein, könnten Sie Strafanzeige erstatten.
Erfahrungsgemäß laufen derartige Vorgänge aber im Sande und werden von der zuständigen Staatsanwaltschaft meistens eingestellt.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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