Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworten möchte:
Es gibt grundsätzlich die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts bei Umzug, wenn z.b. der alte Anbieter am neuen Wohnort seine Leistungen nicht erbringen kann oder will, etwa weil er dort über kein Netz verfügt.In diesen Fällen hat der Kunde nach Ansicht eines Teils der Rechtsprechung ein Sonderkündigungsrecht (Amtsgericht Ulm, Az: 2 C 211/08
).
Ihr Ehemann hat den Anschluss per Umzugsservice mitgenommen und es gab -mangels entgegenstehender Angaben- auch keine Probleme bei der Leistungserbringung am neuen Wohnort.
Sie hätten den Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit kündigen sollen.
Ihrem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass Sie das nicht getan haben, so dass der Vertrag verlängert wurde. Da der Vertrag immer noch auf Ihren Namen läuft, sind Sie Kundin und müssen auch die entsprechenden Entgelte entrichten. Da der Vertrag auf Ihren Namen läuft, erhalten Sie die Rechnungen bzw.die Mahnungen.
Der Anschluss ist nach Ihren Angaben gesperrt, so dass er nicht genutzt werden kann.
Mit der monatlichen Grundgebühr wird der Kunde aber dennoch bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit – und wenn er nicht kündigt sogar darüber hinaus – belastet.
Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich selbst das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.
Der Schufa-Eintrag Ihres Ehemannes ist irrelevant, da der Vertrag auf Ihren Namen läuft.
Im Innenverhältnis haben Sie die Möglichkeit,Ihren Ehemann auf Erstattung der von Ihnen gezahlten Entgelte in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Janna Stefan, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Janna Stefan
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