Ab wann gilt man bei Ebay als gerwerblicher Verkäufer?

27. November 2012 03:18 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Hallo,
durch viel Zeiteinsatz und gutem Handelsgeschick habe ich mir beim Online Spiel Fifa 13 Ultimate Team viele Coins erwirtschaftet. Diese Verkaufe ich schon seit längerer Zeit bei Ebay. Für 100.000 Münzen bekomme ich momentan ca. 16€. Ich habe immer mehrere Millionen hiervon auf Lager, so dass ich davon auch sehr viel verkaufe und einen netten Nebenverdienst habe. Das lief bisher auch immer sehr unproblematisch, da ich mich auch immer an Ebay Grenzen und Auflagen gehalten habe.
Heute bekam ich allerdings eine Nachricht von einem anderen Verkäufer, der unter anderem auch diese Fifa Münzen verkauft, aber halt als gewerblicher Verkäufer. Diese Nachricht zitiere ich hier einmal:"

Sehr geehrter Herr xxx,

sie bieten hier bei Ebay in großem Umfang virtuelle Güter an und sind als Privatverkäufer angemeldet.

Privatverkauf ist es nur, wenn Sie einzelne Gegenstände aus Ihrem Haushalt verkaufen.

Sie verkaufen jedoch in gewerblichen Umfang. Sie umgehen damit Ihre gesetzlichen Pflichten als gewerblicher Verkäufer. Bevor wir Sie nun an die zuständigen Behörden melden, möchten wir Ihnen die Chance geben Ihren Pflichten nachzukommen und Ihren Fehler in Ordnung zu bringen. Daher fordern wir Sie hiermit auf Ihre Verkaufsauktionen unverzüglich einzustellen.

Üblicherweise erfolgt sofort eine kostenpflichtige Abmahnung inkl. Anzeige wegen Steuerhinterziehung ohne vorherige Ankündigung. Da wir dies als unverhältnismäßig ansehe erhalten Sie diese Mail.

Hier mal ein Link, den Sie sich dringend durchlesen sollten: http://www.internetrecht-rostock.de/unternehmer-ebay.htm"

Jetzt mache ich mir natürlich etwas sorgen, wie ich da jetzt weiter vorgehen soll? Muss ich wirklich ein Gewerbe anmelden, um meine Münzen auch weiterhin bei Ebay zu verkaufen? Oder kann ich sie einfach so weiterverkaufen? Schließlich handelt es sich um virtuelle Güter und ich lasse mir nur meinen Zeitaufwand bezahlen, den ich zur Beschaffung dieser Münzen brauche.
Einen Gewerbeschein habe ich i.ü. schon, da ich hauptberuflich Selbstständig bin. Bisher bin ich aber nie auf die Idee gekommen, dass ich meine virtuellen Münzen versteuern muss. Bis heute...
MfG

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Das Problem ist nicht primär die steuerliche oder gewerberechtliche Seite, sondern das man nach der Rechtsprechung ab einer gewissen Zahl an Verkäufen auf ebay als gewerblich handelnd gilt. Sie müssen dann die Vorschriften des UWG beachten, insbesondere die Verbraucherschutzvorschriften, wie etwa das Widerrufsrecht. Unterlassen Sie dies handeln sie wettbewwrbswidrig und können kostenpflichtig abgemahnt werden. Die Rechtspechung ist nicht einheitlich, kann aber als Anhaltspunkt dienen.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass man bereits ab 25 Verkäuferbewertungen als „gewerblich" gelten kann, (
BGH, 30. April 2008, Az: I ZR 73/05 ).

242 Bewertungen innerhalb von zwei Jahren sind gewerblich vgl, (OLG Hamburg, 27. Februar 2007, Az: 5 W 7/07 ).

Da Sie immer einige Mio Münzen vorrätig haben und regelmäßig verkaufen spricht einiges für gewerbliches Handeln.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 27. November 2012 | 06:48

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Also die beiden Beispiele hatte ich bei meiner Google Recherche auch schon gefunden. Ich hatte sie aber für zu allgemein gehalten. Aus ihrer Antwort lese ich heraus, dass als also keine Rolle spielt was man auf Ebay verkauft? Egal ob materielle Dinge oder wie in meinem Fall virtuelle Güter? Ich verkaufe ja noch nicht einmal diese virtuellen Güter direkt, sondern nur meinen Aufwand. (siehe Bildlink) ---> http://gyazo.com/9ea1215d0893da7b9dfb1eeee1dd5848
Zusammengefasst heißt das also, ich sollte meinen Münzenverkauf besser einstellen, um mir größeren Ärger zu ersparen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. November 2012 | 17:32

Sehr geehrter Fragesteller,

für die Frage ob jemand gewerblich handelt, sind alle Gesamtumstände zu berücksichtigen. Wer bei ebay plammäßig mit Wiederholungsabsicht Waren anbietet ist Unternehmer (Palandt-Grüneberg, § 321 b Rn. 9). Auch die Bezeichung als "power seller" spricht für die Unternehmereigenschaft (Palandt, aaO.).

Was Sie verkaufen ist letztlich egal, wenn Sie es regelmäßig mit Gewinnerzielungsabsicht tun, spricht alles für die Unternehmereigenschaft. Sie können die Folge auch nicht vermeiden, wenn Sie versuchen nur Ihren Aufwand zu verkaufen.

In der Tat drohen Ihnen Probleme, wenn Sie die Verkäufe so weiter führen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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