Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Wenn aus der ärztlichen Bescheinigung hervor geht, dass entgegen der Ansicht der Versicherung eine Behandlung zum damaligen Zeitpunkt erforderlich war, dann dürften die Chancen gut stehen.
Aus meiner Erfahrung mit Versicherern reicht ein Anwaltschreiben meist nicht, da ein Attest eines Arztes nicht die Beweiskraft eines Gutachtens hat.
Aus diesem Grunden lassen es Versicherer gerne auf Gerichtsverfahren ankommen, bei denen entsprechenden Gutachten als Strenbeweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung eingeholt werden.
Ihrer ärztlichen Bestätigung kommt nur eine Indizienwirkung zu.
Die anwaltlichen Kosten für eine außergerichtliche Auseinanersetzung mit der Versicherung berechnen sich nach dem Wert der Angelegenheit und dann nach einem Tabellenwert.
Wenn Sie mir mitteilen,wie hoch die Kosten sind, dann kann ich Ihnen berechnen, was eine außergerichtliche Tätigkeit kostet.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Grübnau-Rieken, danke für die Antwort.
"..dass entgegen der Ansicht der Versicherung eine Behandlung zum damaligen (meinen Sie 2008 oder 2011?) Zeitpunkt erforderlich war,..." - ist nach meinem Verständis das Gegenteil. Es geht darum, dass kein Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung (2008) hätte vorliegen dürfen, also dass beim Abschluss der Versicherung keine Behandlung nötig war (dann hätte die Versicherung die Spange 2011/2012 bezahlt). Die Bescheinigung soll belegen, dass sich meine Zahnstellung nach 2008 verschlechtert hat und nun (2011/2012) eine Behandlung nötig war - geht das aus der Bescheinigung deutlich hervor?
Der "Kieferorthopädische Behanlungsplan" vom 04.05.2011 weist voraussichtliche Gesamtkosten von 3.642 Euro aus (stand in 1. Anfrage vom 27.12.2011, hier noch einmal die URL: http://www.frag-einen-anwalt.de/CSS-zahlt-Spange-nicht-Versicherungsfall-vor-Beginn-der-Versicherungsschutzes-__f169974.html ), im Januar 2012 wurde die Spange entfernt und ich habe zur Stabilisierung noch "Innen-Drähte" bekommen (die 1 bis 10 Jahre drinnen bleiben können) und die Kosten belaufen sich im Moment auf ca. 2.500 Euro (also wird es wahrscheinlich billiger).
Wenn Sie die Kosten schätzen: Könnte ich die außergerichtliche Auseinandersetzung dann auch mit Hilfe von "frag-einen-anwalt.de" bestreiten?
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung belaufen sich nach dem RVG auf 359,50 €.
Gerne können Sie mich mit der Geltendmachung beauftragen.
Es reicht, wenn Sie mir eine Email senden. Sie erhalten dann eine Vollmacht von mir.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken
REchtsanwalt