Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Wenn vertraglich kein entsprechender Kündigungsausschluss vereinbart wurde, kann ein Arbeitsvertrag auch vor Arbeitsantritt gekündigt werden. Alternativ kann mit Zustimmung des Arbeitgebers natürlich auch ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden.
2. Ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen, läuft die Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigungserklärung, siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. 2. 2006 - 6 AZR 283/05
; Urteil vom 25. 3. 2004 - 2 AZR 324/03
). Wenn Sie das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2012 beenden wollen, um am 01.01.2013 ein neues Arbeitsverhältnis zu beginnen, muss die Kündigungserklärung dann spätestens am 30.11.2012 dem Arbeitgeber zugegangen sein.
3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein, siehe §§ 623
, 126 BGB
. Aus der Erklärung muss eindeutig hervorgehen, dass Sie das Arbeitsverhältnis zu dem entsprechenden Termin auflösen wollen. Wichtig ist, dass die Kündigung fristgerecht Ihrem Arbeitgeber zugeht, daher sollten Sie die Kündigung am besten am 30.11.2012 dem Arbeitgeber persönlich übergeben und sich den Empfang quittieren lassen, oder zumindest einen Boten schicken oder (wenn es nicht anders geht) die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein verschicken (Postlaufzeit beachten, es zählt allein der Zugang beim Arbeitgeber, nicht das Absendedatum!).
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für die Antwort. Ich habe noch eine Nachfrage:
Woraus ergibt sich, dass ein Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn gekündigt werden kann?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Gesetzlich ist die Kündigung vor Arbeitsantritt nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitsvertrag aber grundsätzlich vor dem vereinbarten Arbeitsantritt gekündigt werden, es sei denn die Parteien haben dies ausdrücklich ausgeschlossen oder der Ausschluss der Kündigung vor Arbeitsantritt ergibt sich zweifelsfrei aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen